OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 658/11

BAG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revisionserwiderung und Kostenentscheidung nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet. Die Parteien stritten vor den Arbeitsgerichten; die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Vor dem Bundesarbeitsgericht erklärten die Parteien den Verzicht auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht betraf die Entscheidung über die Zulässigkeit und Erfolg der Revision der Beklagten. Es ging damit letztlich um die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung unter Fortfall der üblichen Darstellung des Streitstoffs. Die Beteiligten verzichten auf die nähere Darlegung des streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlichen sowie zweitinstanzlichen Erwägungen. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die Revision zulässig und begründet ist und welche prozessualen Folgen aus dem Parteiverzicht zu ziehen sind. Relevante Verfahrensfragen waren damit die Folgen des Verzichts nach § 313a ZPO und die Kostentragungspflicht im Revisionsverfahren. • Die Parteien haben wirksam nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; daher unterbleibt deren Wiedergabe im Urteilstext. • Mangels nachvollziehbarer Angriffe der Beklagten auf die vorinstanzliche Entscheidung oder aus anderen im Urteil nicht weiter ausgeführten Gründen ist die Revision der Beklagten nicht erfolgreich. • Der Senat sieht keinen sachlichen oder rechtlichen Grund, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben; die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision sind nicht gegeben. • Nach den prozessualen Grundsätzen ist die unterlegene Partei zur Kostentragung verpflichtet; daher hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg vom 9. Juni 2011 (25 Sa 315/11) wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf den Verzicht der Parteien, Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO vorzulegen, sowie auf die Prüfung, dass die Revision der Beklagten keinen Erfolg hatte. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft; die Beklagte trägt die finanziellen Folgen des Revisionsverfahrens.