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Urteil

6 AZR 480/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 9 Abs.1 Anlage 6 TV-N Berlin gewährt bei Untauglichkeit Entgeltsicherung in Form der Differenz zwischen dem Entgelt der zugewiesenen Tätigkeit und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit jeweils zustehen würde. • Die in § 9 verwendete Formulierung „jeweilig(es) monatliches Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin)“ verpflichtet zur dynamischen Berechnung; tarifliche Tabellenentwicklungen sind zu berücksichtigen. • Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn sie geeignet ist, den Streit über die künftige Berechnung des Entgeltausgleichs zu erledigen.
Entscheidungsgründe
Dynamische Entgeltsicherung bei Untauglichkeit nach §9 Anlage 6 TV-N Berlin (6 AZR 480/11) • § 9 Abs.1 Anlage 6 TV-N Berlin gewährt bei Untauglichkeit Entgeltsicherung in Form der Differenz zwischen dem Entgelt der zugewiesenen Tätigkeit und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit jeweils zustehen würde. • Die in § 9 verwendete Formulierung „jeweilig(es) monatliches Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin)“ verpflichtet zur dynamischen Berechnung; tarifliche Tabellenentwicklungen sind zu berücksichtigen. • Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn sie geeignet ist, den Streit über die künftige Berechnung des Entgeltausgleichs zu erledigen. Der Kläger, seit 1990 Omnibusfahrer bei der Beklagten (BVG AöR), wurde aufgrund dauerhafter Fahrdienstuntauglichkeit seit Dezember 2007 in niedrigere Entgeltgruppen umgesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf den BMT-G und zusätzliche Tarifverträge verwiesen; für Altbeschäftigte regelt Anlage 6 zum TV-N Berlin (§ 9) eine Entgeltsicherung bei Untauglichkeit. Die Beklagte zahlte einen Entgeltausgleich nach § 9 Abs.1, berücksichtigte aber Tarifentgelterhöhungen nach 2008/2009/2010 nicht durchgängig und behandelte eine Weitergabe von Erhöhungen als einmalige Leistung. Der Kläger begehrte Feststellung, dass bei der Berechnung des Entgeltausgleichs die jeweilige Tarifentwicklung (Anlage 2 TV-N Berlin) zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht; die Beklagte erhob Revision, die das BAG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, weil sie ein berechtigtes rechtliches Interesse des Klägers an der baldigen Klärung der künftigen Berechnungsgrundlage für den Entgeltausgleich eröffnet und prozessökonomisch sinnvoll ist. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Anlage 6 TV-N Berlin (Altbeschäftigter am 31.08.2005, länger als zehn Jahre beschäftigt, untauglich ohne eigenes Verschulden, Zuweisung niedrigerer Entgeltgruppe). • Auslegung der Tarifnorm: § 9 Abs.1 Satz4 der Anlage 6 vergleicht das für die zugewiesene Tätigkeit jeweils zustehende monatliche Entgelt und das jeweilige monatliche Entgelt aus der Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit und bezieht ausdrücklich Anlage 2 TV-N Berlin ein; die Verwendung von ‚jeweilig‘/‚jeweils‘ deutet auf den jeweils aktuellen Tabellenstand hin. • Sprachliche Argumente: Das Attribut ‚jeweilig(en)‘ qualifiziert das Entgelt, nicht die Tätigkeit; die Formulierung ‚aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit‘ legt nur die Bezugsgruppe fest (welche Tätigkeit zugrunde zu legen ist), nicht aber eine statische Festschreibung des Entgelts. • Tarifsystematik: Anlage 6 enthält besitzstandssichernde Regelungen für Altbeschäftigte, ist aber in das Tarifgefüge (Entgeltgruppen, Anlage 2, Stufen, Tarifautomatik) eingebettet; maßgeblich ist das Tabellenentgelt, wie es sich fortentwickelt. • Tarifgeschichte und Zweck: Vorgängerregelungen behandelten den Ausgleich ebenfalls dynamisch; Sinn und Zweck der Entgeltsicherung sind, Arbeitnehmer so zu stellen, als setzten sie die bisherige Tätigkeit fort, weshalb lineare und strukturelle Tabellenentwicklungen zu berücksichtigen sind. • Schlussfolgerung: Aus Wortlaut, Tarifzusammenhang, historischer Behandlung und Zweck folgt, dass der Entgeltausgleich dynamisch zu bemessen ist und laufende Tarifentgelterhöhungen zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat gewonnen. Das BAG bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen: § 9 Abs.1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin gewährt dem Kläger Entgeltsicherung in Form einer dynamisch zu berechnenden Differenz; bei der Berechnung ist das jeweils nach Anlage 2 TV-N Berlin maßgebliche Tabellenentgelt anzusetzen, das sich an der laufenden Tarifentwicklung orientiert. Die Beklagte hat die Erhöhung der Tabellenentgelte nicht einseitig von der Sicherungsberechnung ausschließen dürfen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen und sie trägt die Kosten der Revision.