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Urteil

10 AZR 864/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenfolge und Verzicht auf Darstellung nach §313a ZPO • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten. Die Parteien stritten vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht; die Beklagte hatte gegen dessen Urteil Revision eingelegt. Der Rechtsstreit betraf arbeitsrechtliche Ansprüche, ohne dass im veröffentlichten Text Tatbestand und Entscheidungsgründe wiedergegeben sind. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision der Beklagten zu entscheiden. Es prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Revision. Im Ergebnis bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Zudem regelte das Gericht die Kosten der Revision. • Die Revision der Beklagten war unbegründet und die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Aufgrund des Parteivereinspruchs nach § 313a ZPO wurde auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen in der veröffentlichten Entscheidung verzichtet. • Die materielle Überprüfung ergab keine für eine Revisionsentscheidung tragfähigen Rechtsfehler, weshalb die Revision zurückgewiesen wurde. • Nach den prozessualen Regeln sind die Kosten der Revision der unterliegenden Partei, hier der Beklagten, aufzuerlegen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10.08.2011 (18 Sa 1986/10) wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten vereinbart, auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO zu verzichten; deshalb enthält die veröffentlichte Entscheidung keine weiteren inhaltlichen Ausführungen.