Beschluss
2 AZB 45/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung mitgewirkt habender Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben, ist es nach §72b Abs.1 ArbGG mit sofortiger Beschwerde angreifbar.
• Nach Ablauf der Fünfmonatsfrist kann eine nachträgliche Berichtigung der Unterschriften den Mangel nicht heilen, sodass die sofortige Beschwerde auch gegen später berichtigte Zustellungen zulässig ist.
• Bei Erfolg der Beschwerde ist das Berufungsurteil nach §72b Abs.5 ArbGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Berufungsurteil wegen fehlender Kammerunterschriften • Ist ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung mitgewirkt habender Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben, ist es nach §72b Abs.1 ArbGG mit sofortiger Beschwerde angreifbar. • Nach Ablauf der Fünfmonatsfrist kann eine nachträgliche Berichtigung der Unterschriften den Mangel nicht heilen, sodass die sofortige Beschwerde auch gegen später berichtigte Zustellungen zulässig ist. • Bei Erfolg der Beschwerde ist das Berufungsurteil nach §72b Abs.5 ArbGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger rügte, das Berufungsurteil sei nicht fristgerecht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Kammermitglieder der Geschäftsstelle übergeben worden. Im Termin vor dem Landesarbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt; nach Widerruf verkündete das Gericht am 13.12.2011 ein Urteil, das erst am 24.04.2012 mit Tatbestand und Gründen zugestellt wurde. Die Zustellung enthielt Unterschriften derjenigen ehrenamtlichen Richter, die am Verkündungstermin anwesend waren, nicht aber derjenigen, die an der mündlichen Verhandlung am 6.12.2011 mitgewirkt hatten. Der Kläger legte am 11.06.2012 sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG ein; das Landesarbeitsgericht berichtigte das Urteil am 02.07.2012 und stellte eine neue Urschrift am 17.09.2012 zu. Der Kläger erweiterte die Beschwerde auf die berichtigte Zustellung und beantragte Wiedereinsetzung für den Fall der Fristversäumnis. • Rechtsgrundlage ist §72b ArbGG; danach ist ein Landesarbeitsgerichtsurteil anfechtbar, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung mitgewirkt habender Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. • Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf der Fünfmonatsfrist nach Verkündung; der Kläger hat die Notfrist gewahrt. • Fehlende Unterschriften der tatsächlich an der Entscheidung beteiligten Richter liegen vor. Eine nachträgliche Berichtigung und erneute Zustellung nach Ablauf der Fünfmonatsfrist kann den formellen Mangel nicht heilen, weil die Fünfmonatsfrist maßgeblich für die Existenz des anfechtbaren Zustands ist. • Folge: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet; nach §72b Abs.5 ArbGG ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.12.2011 wurde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung mit den Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Kammermitglieder der Geschäftsstelle übergeben worden war und eine spätere Berichtigung dies nicht heilte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Kostenfragen sind im zurückzuweisenden Verfahren neu zu entscheiden.