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Urteil

6 AZR 350/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten ist begründet; die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. • Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision statt Berufung: Zurückweisung der Klage und Kostentragung durch Klägerin • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. • Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitgegenstand war eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, in der die Klägerin gegen die Beklagte vorgegangen war. Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg, woraufhin die Beklagte Revision einlegte und die Klägerin ebenfalls Rechtsmittel verfolgte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte teilweise die Vorinstanz, woraufhin das Bundesarbeitsgericht wegen der eingelegten Revisionen abschließend zu entscheiden hatte. Konkrete streitige individuelle Tatsachen sind nicht wiedergegeben, da die Parteien die Darstellung gemäß Verzichtsvereinbarung unterließen. Das Verfahrensziel war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen durch das Bundesarbeitsgericht. Das Verfahren endete mit einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten beider Revisionen und die Kostenverteilung. • Die Revision der Beklagten war begründet und führte zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2011 (6 Sa 115/10). • Die Revision der Klägerin war unbegründet und wurde zurückgewiesen; damit ist auch die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2010 (18 Ca 483/10) erfolglos geblieben. • Die prozessuale Kostentragung folgt aus der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel; die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. • Rechtliche Grundlage für die Entscheidung bilden die allgemeinen prozessualen Regeln über Revision und Berufung sowie die Kostenverteilung nach den Regeln der Zivilprozessordnung und arbeitsgerichtlichen Verfahrensordnung. • Da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, beschränkte sich das Bundesarbeitsgericht auf die formelle Prüfung der Rechtsmittel und die daraus folgenden Rechtsfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dadurch wurde das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Damit hat die Beklagte prozessual obsiegt; die rechtlichen Angriffspunkte der Klägerin waren nicht durchsetzbar, weshalb ihr kein Erfolg zugebilligt wurde und sie die finanziellen Folgen des Verfahrens zu tragen hat.