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Urteil

4 AZR 328/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf ein Arbeitszeitkonto ist unzulässig, wenn nicht dargelegt ist, wie das Konto geführt wird und welche konkreten Handlungen verlangt werden (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf frühere Tarifverträge können durch ergänzende Auslegung so verstanden werden, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Telekom AG angewendet werden. Daraus kann sich eine vertragliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden ergeben. • Bei Kollision zwischen individualvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge und kollektivrechtlich transformierten Firmentarifverträgen ist ein Günstigkeitsvergleich (Sachgruppenvergleich) nach §4 Abs.3 TVG vorzunehmen; hierfür sind synallagmatische Gegenleistungen (insbesondere Vergütung) umfassend zu ermitteln. • Verwirkung (§242 BGB) steht der Geltendmachung der ursprünglich geschuldeten Arbeitszeit von 34 Stunden nicht entgegen, wenn keine besonderen Umstände erkennbar sind, aus denen der Arbeitgeber auf Untätigkeit schließen durfte. • Fehlerhafte oder unvollständige Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Klärung (§563 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Geltungsantrag zu Arbeitszeitkonto unzulässig; Bezugnahmeklausel kann 34‑Std‑Woche begründen • Eine pauschale Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf ein Arbeitszeitkonto ist unzulässig, wenn nicht dargelegt ist, wie das Konto geführt wird und welche konkreten Handlungen verlangt werden (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf frühere Tarifverträge können durch ergänzende Auslegung so verstanden werden, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Telekom AG angewendet werden. Daraus kann sich eine vertragliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden ergeben. • Bei Kollision zwischen individualvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge und kollektivrechtlich transformierten Firmentarifverträgen ist ein Günstigkeitsvergleich (Sachgruppenvergleich) nach §4 Abs.3 TVG vorzunehmen; hierfür sind synallagmatische Gegenleistungen (insbesondere Vergütung) umfassend zu ermitteln. • Verwirkung (§242 BGB) steht der Geltendmachung der ursprünglich geschuldeten Arbeitszeit von 34 Stunden nicht entgegen, wenn keine besonderen Umstände erkennbar sind, aus denen der Arbeitgeber auf Untätigkeit schließen durfte. • Fehlerhafte oder unvollständige Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Klärung (§563 Abs.1 ZPO). Der Kläger ist seit 1989 bei Unternehmen der Post/Telekom tätig; sein Arbeitsvertrag verweist auf Tarifverträge der Deutschen Bundespost. Nach der Privatisierung übernahm die Deutsche Telekom AG und später die V C S GmbH (VCS) als Betriebsinhaberin verschiedene Tarifregelungen; die VCS wandte ab 2004 einen Umsetzungs-Tarifvertrag (UTV) mit 38 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit an. Zum 1. März 2008 ging der Beschäftigungsbetrieb zur nicht tarifgebundenen Beklagten über. Der Kläger verlangt festzustellen, dass seine regelmäßige Wochenarbeitszeit 34 Stunden beträgt, fordert die Gutschrift von 140 Stunden auf einem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 1.10.2008–12.7.2009 und die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG (Stand 1.9.2007). Die Beklagte hält die Anträge für unzulässig oder unbegründet und beruft sich auf Anwendung des UTV sowie Verwirkung. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab größtenteils statt; das BAG hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und zur ergänzenden Feststellung zurückverwiesen. • Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; das Landesarbeitsgericht hat unzureichend festgestellt, sodass Rückverweisung (§563 Abs.1 ZPO) erforderlich ist. • Antrag zu 1 (Gutschrift 140 Stunden) ist als Leistungsklage unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO): unklar bleibt, ob und wie die Beklagte ein Arbeitszeitkonto führt und welche konkreten Handlungen verlangt werden; deshalb ist dem Kläger Gelegenheit zur Konkretisierung zu geben (§139 ZPO). • Zum Antrag zu 2 (Feststellung 34 Wochenstunden): Der Antrag ist zulässig und als gegenwartsbezogene, zukunftsgerichtete Feststellung auszulegen (§253, §256 ZPO). Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kann sich die 34‑Stunden‑Woche aus §11 MTV DT AG ergeben; individuelle Bezugnahme gilt auch nach Betriebsübergängen (§613a BGB) und ist durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen, weil zwischen ursprünglichem Tarifvertrag und späteren DT‑Tarifregelungen Lücken entstanden sind. • Die Bezugnahmeklausel erfasst nicht ohne weiteres Firmentarifverträge Dritter (z. B. UTV der VCS); eine Tarifwechsel- oder Verweisungsklausel liegt nicht vor. Dennoch kann durch ergänzende Auslegung die Anwendung der DT‑Tarifverträge zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt werden, wie frühere Rechtsprechung des Senats zeigt. • Die Einwendung der Verwirkung (§242 BGB) greift nicht durch: Es fehlen Umstände, die bei der Beklagten das Vertrauen hätten wecken können, der Kläger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen; auch Entgeltabrechnungen und geduldete Arbeit zu geänderten Bedingungen begründen kein solches Vertrauen. • Neben der individualvertraglichen Situation ist zu prüfen, ob kollektivrechtlich transformierte Firmentarifvertragsregelungen (UTV) weiterhin gelten und ob diese nach dem Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG) gegenüber der arbeitsvertraglichen Bezugnahme zu bevorzugen sind. Dazu ist ein umfassender Sachgruppenvergleich vorzunehmen, der alle in sachlichem Zusammenhang stehenden Regelungen und synallagmatischen Gegenleistungen (insbesondere Vergütungsbestandteile) berücksichtigt. • Das Landesarbeitsgericht hat keinen hinreichenden Günstigkeitsvergleich durchgeführt und es fehlen Feststellungen zur Zusammensetzung und Höhe der Vergütung bei den beteiligten Tarifwerken; deshalb kann das BAG die materielle Entscheidung nicht treffen und verweist zurück. • Auch der Feststellungsantrag zu 3 (Anwendbarkeit der DT‑Tarifverträge Stand 1.9.2007) bedarf weiterer tatrichterlicher Prüfung hinsichtlich des Feststellungsinteresses und inhaltlicher Überschneidungen mit den vorangehenden Anträgen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag auf Gutschrift von 140 Stunden ist in der vorgelegten Form unzulässig und der Kläger ist zur Konkretisierung zugehörigen Vortrags zu vernehmen. Ob die vertraglich geschuldete regelmäßige Wochenarbeitszeit 34 Stunden beträgt, kann nicht abschließend entschieden werden, weil die notwendigen Feststellungen fehlen; es besteht jedoch eine tragfähige Grundlage dafür, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel jedenfalls durch ergänzende Auslegung zur Anwendung der DT‑Tarifverträge führen kann. Ferner ist ein umfassender Sachgruppenvergleich nach §4 Abs.3 TVG vorzunehmen, um zu klären, ob die kollektivrechtlich transformierten UTV‑Regelungen der VCS gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung günstiger sind. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. ergänzendem Vortrag zu geben; danach ist erneut über die Anträge zu entscheiden.