OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 327/11

BAG, Entscheidung vom

27mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann durch ergänzende Auslegung so verstanden werden, dass sie die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträge der Rechtsnachfolgerin erfasst. • Ein Feststellungsantrag auf künftige regelmäßige Arbeitszeit ist zulässig, wenn ein gegenwartsbezogen formulierter Antrag auslegungsfähig und zukunftsbezogen ist. • Ein Leistungsantrag zur Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto muss hinreichend bestimmt sein; ist dies nicht der Fall, ist die Sache zur Ergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Bezugnahmeklausel: Anwendung von MTV DT AG und Zulässigkeit der Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann durch ergänzende Auslegung so verstanden werden, dass sie die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträge der Rechtsnachfolgerin erfasst. • Ein Feststellungsantrag auf künftige regelmäßige Arbeitszeit ist zulässig, wenn ein gegenwartsbezogen formulierter Antrag auslegungsfähig und zukunftsbezogen ist. • Ein Leistungsantrag zur Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto muss hinreichend bestimmt sein; ist dies nicht der Fall, ist die Sache zur Ergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin ist seit 1984 beim Vorgänger der Beklagten beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verweist auf die Tarifverträge der Deutschen Bundespost. Nach Privatisierung und mehreren Betriebsübergängen kamen bei der Deutschen Telekom AG (DT AG) und später bei der VCS abweichende Tarifregelungen (u.a. 34 bzw. 38 Std/Woche) zur Anwendung. Die Klägerin, Mitglied von ver.di seit 2009, begehrt Feststellung, dass ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit seit 13.07.2009 34 Stunden beträgt, sowie Gutschrift von 140 Stunden auf ein Arbeitszeitkonto für die Zeit mit 38 Stunden. Die Beklagte hält die Anträge für (teilweise) unzulässig bzw. verwirkt und beruft sich darauf, dass die Bezugnahmeklausel die von VCS geschlossenen Tarifverträge erfasse. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich; das LAG gab in Teilen der Klägerin Recht. • Revision teilweise begründet: Feststellungsantrag zur künftigen regelmäßigen Arbeitszeit ist zulässig und begründet für 34 Stunden/Woche nach §11 MTV DT AG aufgrund ergänzender Auslegung der Bezugnahmeklausel. • Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen und umfasst durch ergänzende Auslegung die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifregelungen der DT AG; die hiervon zu unterscheidenden tariflichen Regelungen der VCS sind nicht durch die Klausel erfasst. • Der Leistungsantrag auf Gutschrift von 140 Stunden ist unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt ist (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO): unklar bleibt, ob und wie ein Arbeitszeitkonto bei der Beklagten geführt wird und wie die Stunden konkret zu verbuchen sind. • Wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen zur Leistungsklage (Antrag zu 1.) ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Anhörung und neuen Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen (§563 Abs.1 ZPO). • Der weitergehende Feststellungsantrag, dass die Bestimmungen der Tarifverträge der DT AG vom 1.9.2007 Anwendung finden (Antrag zu 3.), ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses; eine vorsorgliche, weitergehende Feststellung ist nicht begründet. • Der Einwand der Beklagten der Verwirkung nach §242 BGB greift nicht durch; es liegen keine Umstände vor, die ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten begründen, die Klägerin werde ihre Rechte nicht mehr geltend machen. • Verfahrensrügen der Beklagten hinsichtlich bestimmter Vortragspunkte konnten nicht zur Nachprüfung im Revisionsverfahren führen; für bestimmte tatsächliche Rügen wäre das Tatbestandsberichtigungsverfahren vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil insoweit auf, als über den Leistungsantrag auf Gutschrift von 140 Stunden entschieden wurde, und verwies diese Frage zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Zugleich stellte das BAG klar, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 34 Stunden beträgt; die Revision der Beklagten gegen diese Feststellung war unbegründet. Der Antrag, allgemein die Anwendung der Tarifverträge der DT AG (Stand 1.9.2007) festzustellen, ist unzulässig und wurde abgewiesen. Die Klägerin erhält somit teilweise Recht: verbindlich ist für ihr Arbeitsverhältnis die 34-Stunden-Woche nach §11 MTV DT AG, während die konkrete Leistungsgeltendmachung zur Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto ergänzend zu konkretisieren und erneut zu prüfen ist.