Urteil
10 AZR 3/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung ist keine Masseforderung nach §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO, sondern Insolvenzforderung, wenn er auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen entfällt.
• Bei erfolgsabhängiger Bonusregelung bestimmt der Zweck der Zahlung (Vergütung für Arbeitsleistung vs. Treue-/Halteprämie) die insolvenzrechtliche Zuordnung; leistungsbezogene Boni sind pro rata temporis den Vorkriegszeiträumen zuzuordnen.
• Eine als Halteprämie gestaltete Retention-Zusage, die Auszahlung nur bei Nichtkündigung durch den Arbeitnehmer zusagt, begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor den Stichtagen selbst kündigt.
• Die Formulierungen einer Zahlungserklärung sind dahin auszulegen, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung die Zahlung nicht allein begründet, wenn das Schreiben die Nichtausübung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers als Anspruchsvoraussetzung nennt.
Entscheidungsgründe
Insolvenzrechtliche Zuordnung von Bonusansprüchen; Kein Anspruch auf Retention bei Arbeitnehmerkündigung • Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung ist keine Masseforderung nach §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO, sondern Insolvenzforderung, wenn er auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen entfällt. • Bei erfolgsabhängiger Bonusregelung bestimmt der Zweck der Zahlung (Vergütung für Arbeitsleistung vs. Treue-/Halteprämie) die insolvenzrechtliche Zuordnung; leistungsbezogene Boni sind pro rata temporis den Vorkriegszeiträumen zuzuordnen. • Eine als Halteprämie gestaltete Retention-Zusage, die Auszahlung nur bei Nichtkündigung durch den Arbeitnehmer zusagt, begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor den Stichtagen selbst kündigt. • Die Formulierungen einer Zahlungserklärung sind dahin auszulegen, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung die Zahlung nicht allein begründet, wenn das Schreiben die Nichtausübung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers als Anspruchsvoraussetzung nennt. Der Kläger war ab Juli 2007 als Head of Marketing bei der später insolventen Q AG beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war neben Festgehalt ein jährlicher, erfolgsabhängiger Bonus vereinbart, dessen Höhe von einer gesonderten Zielvereinbarung abhängt. Für das Geschäftsjahr 2008/2009 wurde keine Zielvereinbarung getroffen; der Kläger beanspruchte anteilig für Oktober 2008 bis März 2009 einen Incentive-Bonus als Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung. Weiter beanspruchte er aus einem Schreiben der Arbeitgeberin vom 16.10.2008 Retention-Zahlungen für bestimmte Stichtage (insgesamt 55.300 €). Zwischenzeitlich wurde Insolvenzverwaltung angeordnet, der beklagte Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis, der Kläger kündigte selbst zum 30.04.2009. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision war erfolglos. • Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der behauptete Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung nicht als Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO, sondern als Insolvenzforderung iSd. §108 Abs.3 InsO einzuordnen ist. • Erfolgsabhängige Boni, die als Gegenleistung für im Bezugszeitraum erbrachte Arbeit bestimmt sind, entstehen zeitanteilig (pro rata temporis) und sind dem Zeitraum zuzuordnen, auf den sich die Leistung bezieht; hier betraf der Anspruch die Monate vor Eröffnung des Verfahrens, somit liegt eine Insolvenzforderung vor. • Schadensersatzansprüche, die an die Stelle vergütungsrechtlicher Ansprüche treten, sind insolvenzrechtlich dem ursprünglichen Vergütungszeitraum zuzuordnen; ein Schadensersatzanspruch nach §280 Abs.1, Abs.3 iVm. §283 BGB ändert daran nichts. • Die Retention-Zusage war als Halteprämie ausgestaltet; Auszahlung war an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Stichtagen gebunden und ausdrücklich davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nicht selbst kündigt. • Die Klausel, nach der bei arbeitgeberseitiger Kündigung die zugesagten Zahlungen dennoch ausgezahlt werden, ist dahin auszulegen, dass sie nur die Folge einer arbeitgeberseitigen Beendigung regelt, jedoch nicht den Entfall der Grundvoraussetzung (Nichtkündigung durch den Arbeitnehmer) negiert. • Ein Anspruch des Klägers auf die Retention-Zahlungen besteht nicht, weil er das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vor den betreffenden Stichtagen beendet hat. • Die Annahme eines durch den Arbeitgeber veranlassten Auflösungsvertrags liegt nicht vor; eine Bestätigung der Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse für einen Auflösungsvertrag und zeigt nicht, dass die vorzeitige Beendigung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der geltend gemachte Incentive-Bonus für Oktober 2008 bis März 2009 ist als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung zu qualifizieren; der Kläger hätte den Anspruch im Insolvenzverfahren anmelden müssen. Einen Anspruch auf die geltend gemachten Retention-Zahlungen hat der Kläger nicht, weil die Auszahlungsvoraussetzung der Nichtkündigung durch den Arbeitnehmer nicht erfüllt ist und die arbeitgeberseitige Kündigungsklausel die Voraussetzung nicht ersetzt. Damit ist die Klage unbegründet; der Kläger trägt die Kosten der Revision und der Streithelfer im Revisionsverfahren.