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Urteil

8 AZR 580/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostenverurteilung der Beklagten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Beklagte hatte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (3 Sa 675/10) Revision eingelegt. Die Parteien haben vor dem Bundesarbeitsgericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Gegenstand war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung durch die Revision der Beklagten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Revision. Es lagen keine weiteren tatsächlichen Angaben oder ergänzenden Umstände im veröffentlichten Tenor. • Die Revision der Beklagten war unbegründet bzw. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision lagen nicht vor, weshalb die Rückweisung gerechtfertigt war. • Da die Beklagte mit der Revision unterlegen ist, fällt nach den prozessualen Kostenregeln die Tragung der Kosten der Revision der Beklagten zu. • Die Verfahrensparteien verzichteten gemäß der einschlägigen Verfahrensvorschriften auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, was die Kurzfassung des Urteils rechtfertigt. • Rechtsgrundlagen der Entscheidung ergeben sich aus den prozessualen Vorschriften über die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht und den Kostenregelungen des Prozessrechts; maßgeblich sind die Regeln zur Revisionsentscheidung und Kostenverteilung. • Mangels weiterer vorgelegter Entscheidungsgründe hat das Gericht den Tenor festgestellt und die Entscheidung verkündet. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz bestehen; die Rügepunkte der Beklagten führten nicht zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils. Das Bundesarbeitsgericht hat die form- und fristgerechte Entscheidung zur Rückweisung getroffen, wobei die prozessualen Folgen für die Kostenverteilung der Beklagten auferlegt wurden.