Urteil
10 AZR 822/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenfolge trägt Kläger • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien haben im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ausdrücklich aufgehoben. Vorinstanzlich hatte das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 in der Sache 8 Sa 1853/10 entschieden. Der Kläger richtete Revision gegen dieses Urteil; Anlass und konkrete streitige Ansprüche sind von den Parteien nicht weiter ausgeführt. Im Revisionsverfahren waren die Prozessbeteiligten übereingekommen, auf die Wiedergabe des Sachverhalts zu verzichten. Es ging daher allein um die Frage der Revisionszulässigkeit und -begründetheit gegen das vorinstanzliche Urteil. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich auf die formelle Entscheidung über die Revision und die Kostenverteilung. • Aufgrund der Vereinbarung der Parteien gemäß § 313a ZPO entfallen die übliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im veröffentlichten Urteil. • Mangels weiterer Ausführungen haben die Gerichte die materielle Prüfung der Revisionsgründe durchgeführt und sind zum Ergebnis gelangt, dass die Revision des Klägers keinen Erfolg hat. • Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, ohne dass zusätzliche Feststellungen zum zugrunde liegenden Streitgegenstand öffentlich gemacht werden. • Rechtliche Grundlage der Verfahrensvereinbarung ist § 313a ZPO; die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen prozessualen Regeln, wonach der unterlegene Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 (8 Sa 1853/10) wird zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz in voller Wirkung bestehen. Der Kläger ist unterlegen und wurde zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt. Einziges Verfahrensdetail ist, dass beide Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, weshalb keine weiteren inhaltlichen Ausführungen veröffentlicht wurden. Daraus folgt, dass es bei der Kostenlast und der Zurückweisung der Revision bleibt und keine weiteren prozessualen Maßnahmen des Klägers erfolgreich waren.