Urteil
10 AZR 809/11
BAG, Entscheidung vom
24mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch nach §61 Abs.1 Halbs.2 HGB auf Herausgabe einer Festvergütung bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Wettbewerber besteht nur, wenn die Vergütung aus konkreten für fremde Rechnung getätigten Geschäften herrührt.
• Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt auch während einer Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern es nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
• Eine Anrechnung anderweitig erzielter Vergütung auf vereinbarte Freistellungsvergütung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich geregelt ist oder Rechtsgedanken des Schadensersatzes bzw. besondere Unbilligkeit eine Abweichung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe von Festgehalt bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Wettbewerber (§61 HGB) • Ein Anspruch nach §61 Abs.1 Halbs.2 HGB auf Herausgabe einer Festvergütung bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Wettbewerber besteht nur, wenn die Vergütung aus konkreten für fremde Rechnung getätigten Geschäften herrührt. • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt auch während einer Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern es nicht ausdrücklich aufgehoben ist. • Eine Anrechnung anderweitig erzielter Vergütung auf vereinbarte Freistellungsvergütung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich geregelt ist oder Rechtsgedanken des Schadensersatzes bzw. besondere Unbilligkeit eine Abweichung rechtfertigen. Der Kläger (Arbeitgeber) und der Beklagte (ehemaliger Produktionsmanager) schlossen im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010 endet und der Beklagte bis dahin freigestellt mit monatlicher Bruttovergütung von 6.200 Euro sowie einer Abfindung von 18.000 Euro bezahlt wird. Der Beklagte nahm spätestens zum 1.12.2009 eine Beschäftigung bei einer Wettbewerberin auf und erhielt dort für Dezember 2009 und Januar 2010 jeweils 6.000 Euro brutto. Die Klägerin zahlte Dezember 2009, nicht jedoch Januar 2010, nachdem sie von der neuen Tätigkeit erfahren hatte und fristlos kündigte. Die Klägerin verlangt die Herausgabe der bei der Wettbewerberin bezogenen Vergütung bzw. Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung sowie Anrechnung auf den Vergütungsanspruch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde vom BAG zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Klage war zu Recht abgewiesen. • Anwendbarkeit §§60,61 HGB: Das Wettbewerbsverbot gilt auch für nicht kaufmännische Arbeitnehmer; es besteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Freistellung, sofern nicht aufgehoben. • Verstoß gegen Wettbewerbsverbot liegt vor: Der Beklagte handelte wettbewerbswidrig, indem er während der Freistellung bei der Wettbewerberin tätig wurde. • Kein Herausgabeanspruch nach §61 Abs.1 Halbs.2 HGB: Diese Vorschrift erfasst nur Vergütungen, die unmittelbar "aus Geschäften für fremde Rechnung" resultieren; ein Arbeitsvertragsschluss und regelmäßiges Festgehalt sind keine solchen Drittgeschäfte. • Systematische, historische und teleologische Auslegung stützen, dass §61 Abs.1 Halbs.2 HGB auf provisions- oder umsatzbezogene Entgelte zielt, nicht auf laufendes Gehalt für eine (wettbewerbswidrige) Beschäftigung. • Schadensersatzanspruch nach §61 Abs.1 Halbs.1 HGB wurde nicht geltend gemacht und ein Schaden nicht dargelegt; daher bleibt ein Anspruch aus dieser Norm unbewiesen. • Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§812 BGB) oder §285 BGB scheiden aus, weil das Gehalt als Gegenleistung der Wettbewerberin für Arbeitsleistung und nicht als Ersatz für den freigewordenen Leistungsgegenstand gezahlt wurde. • Anrechnung anderweitiger Vergütung gemäß §615 Satz2 BGB ist ausgeschlossen, weil die Parteien wirksam eine unwiderrufliche Freistellung mit vertraglich bestimmter Zahlung vereinbart haben und der Vergütungsanspruch daher unmittelbar aus dem Vergleich folgt. • Keine konkludente Anrechnung oder ergänzende Auslegung: Die Vereinbarung war nicht lückenhaft und enthält eine abschließende Regelung; Anrechnung nach Treu und Glauben (§242 BGB) kommt nicht in Betracht, weil kein besonders verwerfliches Verhalten oder nachgewiesener Schaden vorliegt. • Der Arbeitgeber kann ggf. Schadensersatz verlangen; ein direkter Zugriff auf das Festgehalt des Arbeitnehmers ist jedoch nicht möglich. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist vollständig abgeweisen worden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der bei der Wettbewerberin bezogenen Festvergütung nach §61 Abs.1 Halbs.2 HGB, weil das bezogene Festgehalt nicht "aus Geschäften für fremde Rechnung" stammt. Auch Rückzahlungs- und Anrechnungsansprüche der Klägerin sind unbegründet: Die Parteien hatten eine unwiderrufliche Freistellung mit fixer Vergütung vereinbart, sodass §615 Satz2 BGB keine Anrechnung erlaubt und keine vertragliche oder ergänzende Grundlage für eine Anrechnung vorliegt. Ersatz- oder Bereicherungsansprüche sind nicht geltend gemacht oder nicht tragfähig dargelegt, sodass die Klägerin auch insoweit keinen Erfolg hat. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.