Urteil
4 AZR 512/10
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2010 14/17 Sa 1178/09 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten um eine tarifliche Zusatzzahlung. Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 2. Januar 1989 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N AG, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1989 wurde ua. vereinbart, dass hinsichtlich des Lohns und der Kündigungsfristen der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen sowie hinsichtlich des Urlaubs die „jeweils gültigen Bestimmungen des zuständigen Tarifvertrages“ Anwendung finden sollten. Die Rechtsvorgängerin N AG war an die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel gebunden. Am 14./26. Oktober 2004 unterzeichneten ua. die N AG und die Gewerkschaft ver.di (Bundesvorstand) ein sog. Eckpunktepapier „Vereinbarung zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung für den K Konzern“, das in einen „Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung“ (TV Sanierung) mit dem Datum des 14. Oktober 2004 mündete, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ohne Nachwirkung endete. Dieser sah für die Beschäftigten ua. die Aussetzung von Tariflohnerhöhungen sowie den Entfall des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 2005 bis 2007 vor. Gleichzeitig vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen „Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung“ vom 14. Oktober 2004 (TV Zusatzzahlung), in dem es um auf Arbeitgeberseite nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet zu sein in der Endfassung heißt: „tritt am 01.01.2008 in Kraft“. Der TV Sanierung wurde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers angewandt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 wurde der Bereich Logistik der N AG, in dem der Kläger beschäftigt war, auf die Q GmbH übertragen. Mit weiterem Betriebsübergang wurde dieser Bereich mit Wirkung ab dem 1. März 2007 von der nicht tarifgebundenen Beklagten übernommen. In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt der Kläger weder von der Beklagten noch von deren Rechtsvorgängerinnen eine tarifliche Sonderzahlung. Die Zusatzzahlung nach dem TV Zusatzzahlung wurde von der Beklagten nicht gezahlt. Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die tarifvertragliche Zusatzzahlung für das Jahr 2008. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 TV Zusatzzahlung und die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der N AG nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Erfüllung verpflichtet. Daran ändere die Regelung zum Inkrafttreten mit dem 1. Januar 2008 nichts. Bei verständiger Auslegung des TV Zusatzzahlung iVm. dem TV Sanierung sei der Anspruch bereits vor dem ersten Betriebsübergang rechtlich begründet worden. Beide Tarifverträge bildeten eine untrennbare Einheit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV Zusatzzahlung sei nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden, weil er zum Zeitpunkt der Betriebsübergänge noch nicht in Kraft getreten sei. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zahlungsbetrag. 1. Die Klageforderung steht dem Kläger nicht auf der Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit zu. Die Beklagte ist nicht selbst Partei des TV Zusatzzahlung. 2. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. den Normen des TV Zusatzzahlung. Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, ist für den Beginn der Tarifgeltung der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Zuvor gehört der tarifvertragliche Regelungsbestand nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Dies hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet (BAG 16. Mai 2012 4 AZR 321/10 Rn. 17 bis 34, NZA 2012, 923). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der genannten Entscheidung. 3. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus dem Übergang der arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. dem TV Zusatzzahlung. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag lediglich auf einzelne Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen Bezug genommen. Der TV Zusatzzahlung ist jedoch kein Tarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen, sondern erfasst von seinem Geltungsbereich her nur die Arbeitsverhältnisse dreier Einzel-Unternehmen, die den TV Zusatzzahlung als Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite unterzeichnet haben.