Urteil
9 AZR 760/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubsfreistellung erfüllt, wenn nicht zwischen gesetzlichem Mindest- und tariflichem Mehrurlaub unterschieden wird, sowohl den gesetzlichen als auch den tariflichen Anspruch.
• § 366 BGB (Tilgungsregel) und § 366 Abs.2 BGB sind nicht anwendbar, wenn gesetzlicher und tariflicher Urlaub inhaltlich zusammenfallen.
• Tariflicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann durch Tarifvereinbarung befristet und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.
• Urlaubsgeld ist akzessorisch; besteht kein Anspruch auf Urlaub, besteht auch kein Anspruch auf entsprechendes Urlaubsgeld.
Entscheidungsgründe
Freistellung erfüllt einheitlichen Urlaubsanspruch; verfall des tariflichen Mehrurlaubs möglich • Urlaubsfreistellung erfüllt, wenn nicht zwischen gesetzlichem Mindest- und tariflichem Mehrurlaub unterschieden wird, sowohl den gesetzlichen als auch den tariflichen Anspruch. • § 366 BGB (Tilgungsregel) und § 366 Abs.2 BGB sind nicht anwendbar, wenn gesetzlicher und tariflicher Urlaub inhaltlich zusammenfallen. • Tariflicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann durch Tarifvereinbarung befristet und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. • Urlaubsgeld ist akzessorisch; besteht kein Anspruch auf Urlaub, besteht auch kein Anspruch auf entsprechendes Urlaubsgeld. Die Klägerin war von 1986 bis 2009 bei der Beklagten als Büroangestellte beschäftigt. Im geltenden Manteltarifvertrag (MTV) war jährlicher Urlaub mit 30 Arbeitstagen und eine Verfallregelung bis zum 31. März des Folgejahres sowie ein Urlaubsgeld von 100% Entgelt plus 40% geregelt. Die Beklagte gewährte der Klägerin für 2007 insgesamt 15 Urlaubstage und zahlte Urlaubsgeld für diese Tage. Ab 29. April 2008 war die Klägerin durchgehend krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis endete 2009. Die Klägerin forderte Abgeltung weiterer 10 Urlaubstage aus 2007 und zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld, die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf die tarifliche Verfallregelung und die bereits erfolgte Freistellung. • Die Revision der Beklagten ist begründet; der Klägerin stehen die begehrten weiteren zehn Urlaubstage und weiteres Urlaubsgeld nicht zu. • Zu Umfang des gesetzlichen Urlaubs: Bei einer Fünftagewoche bestanden nach § 3 Abs.1 BUrlG 20 Urlaubstage; von diesen wurden 15 gewährt, sodass nach § 7 Abs.4 BUrlG nur fünf Tage abzugelten waren. • Freistellung als Erfüllung: Die Beklagte hat durch Freistellung an 15 Tagen sowohl den gesetzlichen als auch den tariflichen Anspruch ganz oder teilweise erfüllt; es bedarf keiner ausdrücklichen Tilgungsbestimmung (§ 362 Abs.1 BGB). • § 366 BGB und § 366 Abs.2 BGB: Die Auslegungsregel ist nicht anwendbar, weil gesetzlicher und tariflicher Urlaub, soweit sie sich decken, keinen eigenen, selbständigen Forderungen entsprechen; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Tariflicher Mehrurlaub und Verfall: Tarifparteien können über den den EU- und BUrlG-Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub frei Regelungen treffen; der MTV begrenzt die Übertragung auf 31. März, sodass der Mehrurlaub am 31. März 2008 erlosch. Selbst bei betrieblich geübter verlängerter Übertragungsfrist bis 31. Dezember 2008 verfiel der Mehrurlaub noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Urlaubsgeld: Da Urlaubsgeld akzessorisch zur Urlaubsvergütung ist (§ 9 MTV bildet Teil der Urlaubsvergütung), besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld für nicht mehr bestehende Urlaubstage. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden zwischen den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich: Die Klägerin erhält keine Abgeltung weiterer zehn Urlaubstage aus 2007 und kein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld hierfür. Die bereits gewährten 15 Urlaubstage haben nach Auffassung des Gerichts sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den tariflichen Anspruch zumindest teilweise erfüllt; eine gesonderte Tilgungsbestimmung war nicht erforderlich. Soweit tariflicher Mehrurlaub bestand, fiel dieser wegen der tariflichen Übertragungsfrist (bis 31. März 2008 bzw. höchstens bis 31. Dezember 2008 bei betrieblich geübter Verlängerung) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg. Da Urlaubsgeld akzessorisch zur Urlaubsvergütung ist, besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld für weggefallene Urlaubsansprüche. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Beklagten in der Revision getroffen, die Kosten der Vorinstanzen wurden anteilig verteilt.