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Urteil

5 AZR 317/11

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. März 2011 2 Sa 359/10 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung der ersten und zweiten Instanz wie folgt neu gefasst wird: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind Eheleute (im Folgenden: die Kläger) und waren bis zum 30. September 2007 beim beklagten Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie Küste Anwendung. Hiernach war in den Betrieben der Metallindustrie spätestens zum 1. Januar 2008 der Entgeltrahmentarifvertrag (im Folgenden: ERA) einzuführen. Die Beklagte führte ERA zum 1. Januar 2008 ein. Die Eingruppierungen verzögerten sich aufgrund zahlreicher Widersprüche der Arbeitnehmer, so dass der Anpassungsfonds erst 2009 aufgelöst werden konnte. Wegen eines Auftragsrückgangs beschloss die Beklagte einen Personalabbau zum 31. Dezember 2008. Im Zuge der Sozialplanverhandlungen verlangte der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat, der sich von der IG Metall hatte beraten lassen, dass Arbeitnehmer, die nach Juli 2008, aber vor der Auszahlung des Anpassungsfonds ausscheiden sollten, ebenfalls auszahlungsberechtigt sein sollten. Mit ihren Klagen haben die Kläger Ansprüche auf Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die nach Juli 2008 und vor der Auflösung des Fonds ausgeschieden seien. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe lediglich Rechtsnormen vollzogen und keine Gestaltungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kläger können keine Zahlung beanspruchen. I. Ein Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem aufgelösten ERA-Anpassungsfonds folgt nicht aus § 9 ETV-ERA. 1. Nach § 9 Ziff. 4 ETV-ERA werden die verbleibenden Mittel des ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn deren weitere Verwendung zur Sicherung der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Zu Anspruchsberechtigten dürfen gemäß § 9 Ziff. 5 ETV-ERA nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bestehen nicht, § 9 Ziff. 6 ETV-ERA. 2. Diese Regelungen sind wirksam. § 9 Ziff. 4 bis 6 ETV-ERA entzieht den zum Zeitpunkt der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern keinen erdienten Entgeltanspruch. Die in dem Anpassungsfonds befindlichen Mittel stammen zwar gemäß § 9 Ziff. 3 ETV-ERA aus einem pauschalierten tariflichen Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde (vgl. auch BAG 16. August 2011 1 AZR 314/10 Rn. 17). Dieses Entgeltvolumen war jedoch zweckgebunden zur Deckung der betrieblichen Kosten der ERA-Einführung zu verwenden und begründete gerade keine individuellen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer iSv. § 194 BGB, deren Erfüllung gestundet war. Dem tariflichen Zweck entsprechend waren die Beträge, die nicht zur Deckung betrieblicher Kosten verbraucht worden waren, erst dann auszuzahlen, wenn die insoweit anspruchsbegründende Betriebsvereinbarung gemäß § 9 Ziff. 6 ETV-ERA in Kraft getreten war. Der Fonds sollte Kosten decken, die durch die Beschäftigung der nach Einführung des ERA (noch) vorhandenen Arbeitnehmer verursacht werden könnten. Damit war der ERA-Anpassungsfonds von vornherein zugunsten der zurzeit der ERA-Einführung (noch) zu vergütenden Arbeitnehmer angelegt. II. Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus der BV ERA-Fonds iVm. § 9 ETV-ERA. Die Kläger sind zum 30. September 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die Arbeitsverhältnisse am 31. Dezember 2008 geendet hätten. Wie sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt, handelt es sich bei dieser Datumsangabe aber um einen offenkundigen und gemäß § 319 ZPO zu berichtigenden Fehler. III. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr. BAG 14. Dezember 2011 5 AZR 675/10 Rn. 15, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 27; 21. September 2011 5 AZR 520/10 EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 26; 17. März 2010 5 AZR 168/09 Rn. 14 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Im bloßen Normenvollzug oder einer Erfüllung vertraglicher Pflichten liegt jedoch keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 14. Dezember 2011 5 AZR 675/10 Rn. 18 mwN, aaO; 15. April 2008 1 AZR 65/07 Rn. 18, BAGE 126, 237; 26. April 2005 1 AZR 76/04 zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286). Eine solche trifft dieser erst dann, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt (vgl. BAG 27. August 2008 4 AZR 484/07 Rn. 40, BAGE 127, 305; 26. April 2005 1 AZR 76/04 zu II 1 der Gründe, aaO; 26. November 1998 6 AZR 335/97 zu B II 2 c der Gründe, BAGE 90, 219) oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung beteiligt (vgl. BAG 15. April 2008 1 AZR 65/07 aaO). 2. Hiernach scheidet ein Anspruch der Kläger aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Die Beklagte erbrachte an die nach Juli 2008 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer Leistungen in Vollzug der Verpflichtung aus Ziff. 4 BV ERA-Fonds. Diese Betriebsvereinbarung war zwar nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, weil der ETV-ERA eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch Betriebsvereinbarung ebenso wenig wie eine Verkleinerung des Kreises zulässt (vgl. dazu BAG 16. August 2011 1 AZR 314/10 Rn. 12). Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Beklagte bei Abschluss der Betriebsvereinbarung positive Kenntnis von deren Unwirksamkeit hatte. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Auflösung des Fonds. Zudem diente die Betriebsvereinbarung nur der Umsetzung der in § 9 Ziff. 4 und 6 ETV-ERA niedergelegten tariflichen Vorgaben. Diesen entsprach die Nichtbeteiligung der Kläger als zum Auszahlungszeitpunkt bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer.