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Urteil

5 AZR 317/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Auszahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds besteht nicht kraft § 9 ETV-ERA für Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der zur Auszahlung erforderlichen Betriebsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. • Die im ERA-Anpassungsfonds enthaltenen Mittel sind zweckgebunden zur Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität und begründen keine individuellen, vorgezogenen Entgeltansprüche. • Eine nachteilige Differenzbehandlung ausgeschiedener Arbeitnehmer verletzt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nur, wenn der Arbeitgeber bei Festlegung oder Anwendung der Regelung in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit eine verteilende Entscheidung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlungsansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer aus ERA-Anpassungsfonds • Ein Anspruch auf Auszahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds besteht nicht kraft § 9 ETV-ERA für Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der zur Auszahlung erforderlichen Betriebsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. • Die im ERA-Anpassungsfonds enthaltenen Mittel sind zweckgebunden zur Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität und begründen keine individuellen, vorgezogenen Entgeltansprüche. • Eine nachteilige Differenzbehandlung ausgeschiedener Arbeitnehmer verletzt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nur, wenn der Arbeitgeber bei Festlegung oder Anwendung der Regelung in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit eine verteilende Entscheidung getroffen hat. Die Kläger (Eheleute) waren bis 30.09.2007 bei der beklagten Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Kraft Tarifvertrag war zum 01.01.2008 der Entgeltrahmentarifvertrag (ERA) einzuführen; der Einführungstarifvertrag (ETV-ERA) enthält § 9, der die Bildung und Verwendung eines ERA-Anpassungsfonds regelt. Der Fonds sollte pauschaliertes Entgeltvolumen zur Sicherung der betrieblichen Kostenneutralität enthalten; verbleibende Mittel sollten erst nach Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung ausgezahlt werden und nur an im Zeitpunkt der Auszahlung beschäftigte Anspruchsberechtigte. Die Beklagte führte ERA zum 01.01.2008 ein; der Fonds wurde erst 2009 aufgelöst. In einer Betriebsvereinbarung vom 07.01.2009 wurden erweiterte Anspruchsregeln, u.a. für nach Juli 2008 ausgeschiedene Arbeitnehmer, vereinbart. Die Kläger verlangen Zahlungen aus dem Fonds, sind jedoch bereits Ende September 2007 ausgeschieden. Die Arbeitsgerichte und das LAG wiesen die Klagen ab; die Kläger zogen vor das BAG. • § 9 ETV-ERA ist wirksam: Die FondsmitteI sind zweckgebunden zur Deckung betrieblicher Kosten der ERA-Einführung; individuelle Ansprüche bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nicht (§ 9 Ziff.4–6 ETV-ERA). • Die Fondsbeträge begründen keine bereits erdienten individuellen Entgeltansprüche i.S.v. § 194 BGB, sondern eine tarifliche Verbindlichkeit, deren Auszahlung an das Eintreten der tariflich vorgesehenen Voraussetzungen (Betriebsvereinbarung, Zeitpunkt der Auszahlung) gebunden ist. • Die Betriebsvereinbarung setzte die tariflichen Vorgaben um; auch wenn sie insoweit nach § 77 Abs.3 BetrVG unwirksam war, ist kein Anspruch der Kläger begründet, weil die Beklagte nicht in Kenntnis der Unwirksamkeit eine verteilende Entscheidung zu Lasten der Kläger getroffen hat. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung oder Aufstellung einer Regelung in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit oder unter willkürlicher Gruppenbildung benachteiligt; das war hier nicht der Fall, sodass kein Ausgleichsanspruch der vor Auszahlung ausgeschiedenen Kläger besteht. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO; die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen beziehungsweise als unbegründet verworfen. Die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen; sie haben keinen Anspruch auf Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds. Nach § 9 ETV-ERA sind verbleibende Fondsmitten zweckgebunden zur Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität und dürfen erst nach Wirksamwerden der in § 9 vorgesehenen Betriebsvereinbarung an Anspruchsberechtigte ausgezahlt werden; Anspruchsberechtigt sind nur Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung noch im Betrieb stehen. Die beklagte Arbeitgeberin hat daher die Nichtbeteiligung der vor Auszahlung ausgeschiedenen Kläger nicht zu Unrecht vorgenommen. Die Kosten der Instanzen sind den Klägern aufzuerlegen entsprechend der Entscheidung des Gerichts.