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Beschluss

1 ABR 35/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann wegen nachträglicher materieller Änderungen des zugrunde liegenden Sachverhalts unzulässig werden (§ 767 ZPO). • Eine nachvertragliche Betriebsvereinbarung, die Mitbestimmungsregeln für Eilfälle enthält, kann den Unterlassungsanspruch eines früheren Titels beseitigen, wenn sie den auslösenden Sachverhalt ausschließt. • Die Verbindung einer Vollstreckungsabwehrklage mit einer Herausgabeklage vollstreckbarer Ausfertigungen ist zulässig, wenn die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich ist; dann kann Herausgabe begehrt werden. • Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist zum BAG nicht statthaft (§ 770 Satz 2 i.V.m. § 718 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsabwehr: Betriebsvereinbarung kann Unterlassungstitel außer Vollzug setzen • Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann wegen nachträglicher materieller Änderungen des zugrunde liegenden Sachverhalts unzulässig werden (§ 767 ZPO). • Eine nachvertragliche Betriebsvereinbarung, die Mitbestimmungsregeln für Eilfälle enthält, kann den Unterlassungsanspruch eines früheren Titels beseitigen, wenn sie den auslösenden Sachverhalt ausschließt. • Die Verbindung einer Vollstreckungsabwehrklage mit einer Herausgabeklage vollstreckbarer Ausfertigungen ist zulässig, wenn die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich ist; dann kann Herausgabe begehrt werden. • Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist zum BAG nicht statthaft (§ 770 Satz 2 i.V.m. § 718 Abs. 2 ZPO). Arbeitgeber (gemeinnütziger Verein mit zahlreichen Behandlungseinrichtungen) und Betriebsrat stritten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem 1992 ergangenen Unterlassungsbeschluss, der dem Arbeitgeber untersagte, Überstunden ohne Mitbestimmung nach § 87 BetrVG anzuordnen. Ursächlich waren damals kurzfristige Personallücken und das damalige System variabler Externer. In den Folgejahren wurde der Titel mehrfach vollstreckt; 2010 schlossen die Parteien jedoch eine Betriebsvereinbarung (BV 2010), die Regeln für Eilfälle und die Möglichkeit vorläufiger Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats regelte. Der Arbeitgeber beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem 1992er-Beschluss für unzulässig zu erklären und die Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen zu verlangen; außerdem begehrte er die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben den Anträgen statt; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein, mit der er nur in Bezug auf die Einstellung der Vollstreckung keinen Erfolg hatte. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Vollstreckungsabwehr ist gemäß § 85 Abs.1 S.3 ArbGG i.V.m. § 767 ZPO zulässig, weil der Arbeitgeber geltend macht, der Unterlassungsanspruch sei durch die BV 2010 weggefallen und er ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse hat. • Materiell-rechtliche Prüfung nach § 767 ZPO: Neu entstandene Tatsachen, die den seinerzeitigen Sachverhalt ändern, können die Vollstreckbarkeit eines Titels entfallen lassen; maßgeblich sind die Entscheidungsgründe der letzten rechtskräftigen Entscheidung. • Konkrete Anwendung: Die BV 2010 regelt Eilfälle und erlaubt vorläufiges Handeln der Verwaltungsleitung bei fehlender Zustimmung; damit ist der damalige Anlassfall, auf den sich der 1992er-Titel stützte, entfallen und das Mitbestimmungsdefizit beseitigt. • Keine Auslegung des Titels anhand späterer Vereinbarungen: Der Titel ist nach seinem Inhalt auszulegen; auf spätere Vereinbarungen kann zur Interpretation des Titels nicht zurückgegriffen werden, wohl aber können diese Vereinbarungen das materielle Rechtverhältnis so verändern, dass der Anspruch erloschen ist. • Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen: Nach entsprechender Anwendung von § 371 BGB besteht Anspruch auf Herausgabe, wenn die Schuld sicher erloschen ist; der Abschluss der BV 2010 hat die Unterlassungsverpflichtung beseitigt. • Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einstweilige Einstellung: Eine Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist zum BAG nicht vorgesehen (§ 770 S.2 i.V.m. § 718 Abs.2 ZPO), sodass die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde insgesamt zurückgewiesen. Das BAG hat die Anträge des Arbeitgebers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss von 1992 für unzulässig zu erklären und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen zu verlangen, bestätigt, weil die zwischenzeitlich abgeschlossene BV 2010 den zugrunde liegenden Unterlassungsanspruch beseitigt hat. Die BV 2010 regelt ausdrücklich Eilfälle und ermöglicht vorläufiges Arbeitgeberhandeln bei fehlender Zustimmung, sodass der ursprüngliche Sachverhalt nicht mehr besteht und die Vollstreckung unzulässig geworden ist. Die begehrte einstweilige Einstellung der Vollstreckung war allerdings der Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugänglich; insoweit blieb die Beschwerde unzulässig. Insgesamt hat damit der Arbeitgeber erfolgreich die Vollstreckungsabwehr erreicht, und der Betriebsrat kann die Ausfertigungen nicht weiter zur Zwangsvollstreckung verwenden.