OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 7/11

BAG, Entscheidung vom

16mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Bei einem Unternehmen ist allein auf dessen eigenen Unternehmenszweck abzustellen, um zu prüfen, ob es nach §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG Tendenzunternehmen ist. • Ein Wirtschaftsausschuss ist nach §§106 ff. BetrVG zu bilden, wenn regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Unternehmen nicht als Tendenzunternehmen iSd. §118 Abs.1 BetrVG anzusehen ist. • Die Rechtsbeschwerden örtlicher Betriebsräte sind unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats betrifft (§83 Abs.3 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Bildung eines Wirtschaftsausschusses trotz gemeinnütziger Tätigkeit (keine Tendenzunternehmereigenschaft) • Bei einem Unternehmen ist allein auf dessen eigenen Unternehmenszweck abzustellen, um zu prüfen, ob es nach §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG Tendenzunternehmen ist. • Ein Wirtschaftsausschuss ist nach §§106 ff. BetrVG zu bilden, wenn regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Unternehmen nicht als Tendenzunternehmen iSd. §118 Abs.1 BetrVG anzusehen ist. • Die Rechtsbeschwerden örtlicher Betriebsräte sind unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats betrifft (§83 Abs.3 ArbGG). Die Arbeitgeberin betreibt als gemeinnützige GmbH einen Blutspendedienst; Gesellschafter sind Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes. In den Betrieben M, H und B bestehen Betriebsräte; insgesamt sind über 900 Arbeitnehmer beschäftigt. Früher bestand ein Wirtschaftsausschuss; die Arbeitgeberin verweigerte 2008 die Beantwortung von Fragen mit der Begründung, sie sei als Tendenzunternehmen nach §118 BetrVG von der Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgenommen. Der Gesamtbetriebsrat beantragte die Feststellung, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften der §§106–110 BetrVG anzuwenden hat bzw. hilfsweise, dass die Arbeitgeberin die Beantwortung der Fragen nicht mit Verweis auf §118 Abs.1 BetrVG ablehnen dürfe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; der Gesamtbetriebsrat erhob Rechtsbeschwerde beim BAG. • Zulässigkeit: Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist als Feststellungsantrag zulässig und bestimmt; Feststellungsinteresse besteht wegen des Verhaltens der Arbeitgeberin (§256 ZPO). • Zuständigkeit/Beteiligung: Im Verfahren sind nach §83 Abs.3 ArbGG nur Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat zu hören; örtliche Betriebsräte waren zu Unrecht beteiligt, ihre Rechtsbeschwerden sind unzulässig. • Überschreiten der Schwelle: Die Arbeitgeberin beschäftigt konstant weit über 100 Arbeitnehmer; damit ist §106 Abs.1 BetrVG anwendbar. • Tendenzeigenschaft: Für die Frage, ob §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG greift, kommt es allein auf den eigenen Unternehmenszweck der Arbeitgeberin an; Interessen oder Zwecke anderer DRK-Gliederungen sind unbeachtlich. • Rechtliche Zweckbestimmung: §118 Abs.1 BetrVG schützt bestimmte Grundrechtsbelange der Tendenzträger und begrenzt deshalb betriebliche Mitbestimmung; diese Privilegierung verlangt aber dort andere Maßstäbe, wo der Grundrechtsbezug fehlt. • Kriterien der Karität: Ein Unternehmen dient karitativen Zwecken, wenn es unmittelbar den Dienst an körperlich/ seelisch leidenden Menschen bezweckt, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht gesetzlich hierzu verpflichtet ist. • Anwendung auf den Fall: Die Arbeitgeberin erbringt nicht unmittelbar die Heil- oder Fürsorgeleistung gegenüber Hilfsbedürftigen; sie sammelt, bereitet und liefert Blutprodukte und betreibt Labor-, Forschungs- und Vertriebstätigkeiten, die ärztliche Heilbehandlung voraussetzen. Die bloße Bedeutung der Ware Blut für die Krankenversorgung genügt nicht für unmittelbare Karität. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit allein begründet keine Tendenzeigenschaft. • Ergebnis der Prüfung: Unter Abwägung der Kriterien überwiegt die unternehmensbezogene Tätigkeit der Aufbereitung, Forschung und Verteilung von Blutprodukten; damit fehlt die unmittelbare karitative Zielrichtung iSd. §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Der Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird stattgegeben: Es ist festzustellen, dass bei der Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Arbeitgeberin beschäftigt dauerhaft mehr als 100 Arbeitnehmer, sodass die Schwelle des §106 Abs.1 BetrVG überschritten ist, und sie ist kein Tendenzunternehmen nach §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG, weil ihre Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber hilfsbedürftigen Personen karitativ wirkt. Die Rechtsbeschwerden der örtlichen Betriebsräte sind unzulässig, weil das Verfahren ausschließlich die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats betrifft. Damit ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Vorschriften der §§106–110 BetrVG anzuwenden und den Wirtschaftsausschuss einzurichten.