Urteil
10 AZR 174/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlte jährliche erfolgsorientierte Prämie (EOP) kann nach § 4 TV-Sonderzahlungen als anrechenbare betriebliche Sonderzahlung gelten und damit den tariflichen Anspruch nach § 2 TV-Sonderzahlungen erfüllen.
• Für die Anrechenbarkeit genügt, dass die betriebliche Leistung jahresbezogen ist oder jedenfalls Merkmale einer Gratifikation, Jahresprämie oder Ergebnisbeteiligung aufweist; Zweckgleichheit zum tariflichen Sonderzahlungsanspruch ist nicht erforderlich.
• Die Einordnung einer Leistung als übertariflicher Anspruch schließt eine Anrechnung nach § 4 TV-Sonderzahlungen nicht aus, soweit die Betriebsvereinbarung keinen ausdrücklichen Anrechnungsausschluss enthält.
• Die Inanspruchnahme der tariflichen Erfüllungswirkung stellt keine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar, wenn das maßgebliche Motiv des Arbeitgebers die Realisierung wirtschaftlicher Vorteile aus tariflich eröffneten Möglichkeiten und nicht die Bestrafung zulässiger Rechtsausübung des Betriebsrats ist.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit übertariflicher Jahresprämien auf tarifliche Sonderzahlungen • Eine vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlte jährliche erfolgsorientierte Prämie (EOP) kann nach § 4 TV-Sonderzahlungen als anrechenbare betriebliche Sonderzahlung gelten und damit den tariflichen Anspruch nach § 2 TV-Sonderzahlungen erfüllen. • Für die Anrechenbarkeit genügt, dass die betriebliche Leistung jahresbezogen ist oder jedenfalls Merkmale einer Gratifikation, Jahresprämie oder Ergebnisbeteiligung aufweist; Zweckgleichheit zum tariflichen Sonderzahlungsanspruch ist nicht erforderlich. • Die Einordnung einer Leistung als übertariflicher Anspruch schließt eine Anrechnung nach § 4 TV-Sonderzahlungen nicht aus, soweit die Betriebsvereinbarung keinen ausdrücklichen Anrechnungsausschluss enthält. • Die Inanspruchnahme der tariflichen Erfüllungswirkung stellt keine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar, wenn das maßgebliche Motiv des Arbeitgebers die Realisierung wirtschaftlicher Vorteile aus tariflich eröffneten Möglichkeiten und nicht die Bestrafung zulässiger Rechtsausübung des Betriebsrats ist. Die Kläger sind langjährige Beschäftigte eines metall- und elektrounternehmens, auf deren Arbeitsverhältnisse der TV-Sonderzahlungen Anwendung findet. Die Beklagte zahlte 2009 eine erfolgsorientierte Prämie (EOP) aufgrund einer Betriebsvereinbarung für das Geschäftsjahr 2008 aus. Die Tarifvertragsparteien sehen in § 4 TV-Sonderzahlungen zahlreiche betriebliche Leistungen als anrechenbar auf den tariflichen Anspruch nach § 2 an; Auszahlungstermine und Berechnungsgrundlagen sind geregelt. Die Beklagte rechnete die im April 2009 gezahlte EOP im November 2009 auf die tarifliche Sonderzahlung für 2009 an, nachdem Verhandlungen über die Verschiebung einer Tariflohnerhöhung stattgefunden hatten. Die Kläger verlangen die volle tarifliche Sonderzahlung und rügen u. a., die EOP sei übertariflich und deshalb nicht anrechenbar sowie die Anrechnung sei eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision wurde zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; die EOP hat den tariflichen Anspruch nach § 2 TV-Sonderzahlungen in dem geltend gemachten Umfang erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). • Rechtliche Grundlagen: § 2, § 3, § 4 TV-Sonderzahlungen; § 362 BGB; § 612a BGB. Nach ständiger Rechtsprechung gelten vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte jahresbezogene betriebliche Leistungen als erfüllend für den tariflichen Anspruch, wenn sie dem in § 4 genannten System entsprechen. • Auslegung des § 4 TV-Sonderzahlungen: Die Regelung erfasst verschiedene jahresbezogene Leistungen (Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen) und ist nicht abschließend. Für die Erfüllungswirkung ist keine Identität des Leistungszwecks erforderlich; entscheidend sind die jahresbezogenen und leistungs- bzw. erfolgsbezogenen Merkmale der Leistung. • Die EOP ist eine derartige Leistung: Sie wird anhand von Kenngrößen zur Liefertreue, Qualität, Quantität und Effizienz bemessen, ist erfolgsorientiert und enthält Elemente von Leistungsprämie, Ergebnisbeteiligung und Gratifikation; Anspruchsvoraussetzungen (Stichtag, Mindestdauer, ungekündigtes Arbeitsverhältnis) entsprechen jahresbezogenen Sonderzahlungen. • Der Umstand, dass die EOP für das Geschäftsjahr 2008 gezahlt wurde, schließt die Anrechnung für die tarifliche Sonderzahlung 2009 nicht aus; der Tarifvertrag erfasst ausdrücklich auch nachträglich für einen zurückliegenden Bezugszeitraum gezahlte Leistungen. • Die Bezeichnung der EOP als "übertariflicher Anspruch" in der Betriebsvereinbarung legt nicht per se einen Anrechnungsausschluss nahe. Die BV-EOP verweist auf tarifliche Bemessungsgrundlagen; ein ausdrücklicher Ausschluss der Erfüllungswirkung nach § 4 fehlt. • Zum Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Die Ablehnung der Verschiebung der Tariflohnerhöhung durch den Betriebsrat war zulässige Rechtsausübung, doch die Anrechnung der EOP beruhte nicht wesentlich auf einer Sanktion gegen diese Rechtsausübung. Die Beklagte verfolgte das wirtschaftliche Motiv, tariflich vorgesehene Vorteile zu realisieren, so dass kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 612a BGB vorliegt. • Die Kostenentscheidung folgt aus den prozessrechtlichen Vorschriften. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage war bereits vorinstanzlich unbegründet, weil die im April 2009 gezahlte erfolgsorientierte Prämie (EOP) nach § 4 TV-Sonderzahlungen als anrechenbare betriebliche Sonderzahlung gilt und damit den tariflichen Anspruch nach § 2 TV-Sonderzahlungen für 2009 erfüllt. Die EOP weist die typischen Merkmale jahresbezogener Gratifikationen/Prämien und Ergebnisbeteiligungen auf und ist auch bei Bezug zu einem zurückliegenden Geschäftsjahr anrechenbar. Die Bezeichnung als übertariflicher Anspruch und das Fehlen eines ausdrücklichen Anrechnungsausschlusses in der Betriebsvereinbarung stehen dem nicht entgegen. Schließlich liegt keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB vor, weil das entscheidende Motiv der Arbeitgeberin die Realisierung wirtschaftlicher Vorteile aus tariflich eröffneten Möglichkeiten war und nicht die Sanktionierung der Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat. Die Kläger tragen jeweils ein Fünftel der Kosten der Revision.