Urteil
8 AZR 438/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision eines Klägers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die erstinstanzlichen Entscheidungen und die Rechtslage keine fehlerhafte Anwendung des Rechts zeigen.
• Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers • Die Revision eines Klägers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die erstinstanzlichen Entscheidungen und die Rechtslage keine fehlerhafte Anwendung des Rechts zeigen. • Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts Rechtsmittel ein. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht. Es ging um die Rechtslage, die das Landesarbeitsgericht zugrunde gelegt hatte. Die Revision des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht geprüft. Es wurden keine weiteren Tatsachen oder prozessualen Besonderheiten in der Entscheidung dargestellt. • Das Bundesarbeitsgericht sah keine revisionsrechtlichen Fehler in der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. • Mangels festgestellter Rechtsfehler rechtfertigte die vorinstanzliche Entscheidung keine Aufhebung oder Zurückverweisung. • Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass die Kammer die Entscheidung auf der vorliegenden Grundlage traf. • Zur Kostenentscheidung folgt, dass die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.11.2010 (9 Sa 334/10) wurde zurückgewiesen, weil keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts durch die Vorinstanzen festgestellt werden konnte. Damit blieb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Insgesamt hat das Bundesarbeitsgericht damit die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt und den Rechtsweg des Klägers nicht durchgesetzt.