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Urteil

10 AZR 134/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen anderen Rechtsträger kann billigem Ermessen entsprechen, wenn dem Arbeitgeber rechtlich die Möglichkeit zur dauerhaften Übertragung fehlt. • Bei interimistischer Übertragung ist eine doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen: Erstens, ob die Übertragung überhaupt vorübergehend gerechtfertigt ist; zweitens, ob die nur vorübergehende Vergütung (z. B. Zulage) dem billigen Ermessen entspricht. • § 12 BAT erlaubt nur Abordnung und nicht die einseitige dauerhafte Übertragung der Arbeitsleistung auf einen anderen Arbeitgeber; fehlt eine Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Übertragung, ist die vorübergehende Übertragung nicht unbillig. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt der Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Keine dauerhafte Eingruppierung bei vorübergehender Abordnung zu anderem Rechtsträger • Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen anderen Rechtsträger kann billigem Ermessen entsprechen, wenn dem Arbeitgeber rechtlich die Möglichkeit zur dauerhaften Übertragung fehlt. • Bei interimistischer Übertragung ist eine doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen: Erstens, ob die Übertragung überhaupt vorübergehend gerechtfertigt ist; zweitens, ob die nur vorübergehende Vergütung (z. B. Zulage) dem billigen Ermessen entspricht. • § 12 BAT erlaubt nur Abordnung und nicht die einseitige dauerhafte Übertragung der Arbeitsleistung auf einen anderen Arbeitgeber; fehlt eine Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Übertragung, ist die vorübergehende Übertragung nicht unbillig. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt der Arbeitgeber. Der Kläger ist seit 1986 beim beklagten Land als Jurist beschäftigt. Er wurde zum 1.1.2005 abgeordnet und dort bis Ende 2005 als Sachbearbeiter mit unveränderter Vergütung tätig. Ab 1.1.2006 übernahm er vorübergehend die Leitung eines Sachgebiets, das die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT erfüllte; das Land gewährte ihm daher zunächst eine befristete Zulage. Zum 1.4.2006 wurde das Sachgebiet auf einen Zweckverband (ZzA) übertragen und der Kläger dorthin "bis auf Weiteres" abgeordnet. Das Land zahlte ihm zeitlich begrenzte Besitzstandszulagen bis Ende 2008 und ab 2009 eine geringere persönliche Zulage. Der Kläger machte geltend, die Tätigkeit falle grundsätzlich dauerhaft an und hätte ihm ab 2006 dauerhaft übertragen und nach IIa BAT vergütet werden müssen; er begehrte Feststellung und Nachzahlung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision blieb erfolglos. • Die Klage war zulässig, weil eine Eingruppierungsfeststellung für das Rechtsverhältnis von Bedeutung sein kann (§ 256 Abs. 1 ZPO). • Die Klage ist unbegründet: Voraussetzung für Eingruppierung in Vergütungsgruppe IIa wäre, dass die Tätigkeit dem Kläger dauerhaft übertragen gewesen wäre oder die Nicht-Dauerübertragung gegen billiges Ermessen verstoßen hätte (§ 22 ff. BAT, § 315 BGB, § 106 GewO). • Zur Bewertung der Rechtmäßigkeit einer interimistischen Übertragung ist eine doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen: Zunächst, ob die Übertragung überhaupt vorübergehend gerechtfertigt ist; sodann, ob die Befristung der Vergütung (z. B. Zulage) dem billigen Ermessen entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seines Direktionsentscheids. • Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem beklagten Land im Jahr 2006 rechtlich keine Befugnis zur dauerhaften Übertragung der Arbeit an einen anderen Arbeitgeber (Ärztekammer/ZzA) zukam. § 12 BAT ermöglicht nur Abordnung, nicht die einseitige dauerhafte Übertragung der Arbeitsleistung an einen anderen Rechtsträger. Daher war die nur vorübergehende Übertragung und die Gewährung befristeter Zulagen nicht unbillig. • Ob unter dem TV-L eine dauerhafte Übertragung möglich gewesen wäre, bleibt für den hier begehrten Feststellungs- und Zahlungsanspruch unbeachtlich, weil daraus nicht die geltend gemachten Rechtsfolgen folgen würden. Eine darüber hinausgehende Anspruchsgrundlage hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Die Revision ist insgesamt unbegründet; die erstinstanzlichen Feststellungen und die billigkeitsgerechte Abwägung des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im Jahr 2006 nur vorübergehend übertragen waren und die Gewährung befristeter Zulagen dem billigen Ermessen entsprach. Eine dauerhafte Übertragung auf einen anderen Rechtsträger war rechtlich nicht möglich, weil § 12 BAT nur Abordnung, nicht eine einseitige dauerhafte Übertragung ermöglicht. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe IIa BAT bzw. Entgeltgruppe 13 TV‑L und keine Verpflichtung des Landes zur nachträglichen Zahlung der beantragten Vergütung. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.