Urteil
5 AZR 671/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.
• Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg; die Beklagte hatte Revision gegen ein dortiges Urteil eingelegt. Die genaue Streitgegenstandsbeschreibung und Tatbestandsdarstellung wurden von den Parteien im Revisionsverfahren nicht vorgetragen, da sie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte suchte mit der Revision eine Abänderung dieses Urteils. Im Bundesarbeitsgericht wurde nur über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision entschieden. Es wurden keine weiteren Verfahrens‑ oder inhaltlichen Umstände des zugrundeliegenden Rechtsstreits im Urteilssatz wiedergegeben. • Die Revision der Beklagten war unbegründet und die vom Landesarbeitsgericht getroffene Entscheidung zu behalten. • Mangels substantiierten Angriffs auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts konnte die Revision keinen Erfolg erzielen. • Durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO entfiel eine nähere Darstellung des Streitstoffs im Urteil des Bundesarbeitsgerichts. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen der Beklagten in der Revisionsinstanz; die unterliegenden Prozesskosten sind von der Beklagten zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg vom 4. März 2011 (6 Sa 2331/10) wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Damit bleibt das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Revisionsebene bestätigt. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Bundesarbeitsgericht keine nähere Sachverhaltsdarstellung getroffen hat. Insgesamt ist damit der Kläger bzw. die ursprüngliche obsiegende Partei erfolgreich geblieben, da die Revisionsangriffe der Beklagten keinen durchschlagenden Erfolg hatten.