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Urteil

8 AZR 858/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen auf Dritte kann nicht ohne zivilrechtliche Umsetzung und ohne arbeitgeberseitige Rechtsgeschäftsfolgen das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber beenden. • Eine Übergabeverfügung der Verwaltung begründet für sich genommen keine arbeitsrechtliche Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht und keine zivilrechtliche Umsetzung erfolgt. • Der Arbeitgeber kann sich durch gesetzliche Zusagen selbst binden; das SächsPÜG schließt betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang für drei Jahre aus und begründet damit einen Schutz zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer. • Ist eine vorsorglich erklärte Änderungskündigung von einem Arbeitgeber ausgesprochen worden, der durch Gesetz zugleich einen umfassenden dreijährigen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zugesichert hat, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Schutz greift. • Besteht das Arbeitsverhältnis fort, stehen dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn zu.
Entscheidungsgründe
Übergabeverfügung beendet nicht automatisch Arbeitsverhältnis; drei Jahre Kündigungsschutz durch SächsPÜG • Ein gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen auf Dritte kann nicht ohne zivilrechtliche Umsetzung und ohne arbeitgeberseitige Rechtsgeschäftsfolgen das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber beenden. • Eine Übergabeverfügung der Verwaltung begründet für sich genommen keine arbeitsrechtliche Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht und keine zivilrechtliche Umsetzung erfolgt. • Der Arbeitgeber kann sich durch gesetzliche Zusagen selbst binden; das SächsPÜG schließt betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang für drei Jahre aus und begründet damit einen Schutz zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer. • Ist eine vorsorglich erklärte Änderungskündigung von einem Arbeitgeber ausgesprochen worden, der durch Gesetz zugleich einen umfassenden dreijährigen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zugesichert hat, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Schutz greift. • Besteht das Arbeitsverhältnis fort, stehen dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn zu. Die Klägerin war seit 1991 beim Freistaat Sachsen beschäftigt und für Aufgaben nach SGB IX zuständig. Mit Verwaltungsreformen und dem SächsPÜG sollten diese Aufgaben zum 1. August 2008 auf kommunale Körperschaften übergehen; der Beklagte setzte durch Übergabeverfügung den Landkreis G als neuen Arbeitgeber fest. Die Klägerin widersprach und erhob verwaltungs- und arbeitsgerichtliche Klagen; der Beklagte kündigte vorsorglich zum 30. Juni 2009 und bot eine befristete Teilzeitstelle an, die die Klägerin ablehnte. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf den Landkreis übergegangen und die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt; es verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung und zur Zahlung von Vergütung für bestimmte Monate. Der Beklagte legte Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Übergabeverfügung allein keine zivilrechtliche Umsetzung des Arbeitgeberwechsels bewirkt; belastende arbeitsrechtliche Rechtsfolgen erfordern eine arbeitsrechtliche Umsetzung oder ein Rechtsgeschäft, das im vorliegenden Streitfall nicht vorliegt. • Nach §2 Abs.1, Abs.3 und Abs.5 SächsPÜG bestimmt die Verwaltung zwar den neuen Arbeitgeber und trifft Übergabeverfügungen; die Bestimmung führt aber nicht ohne weiteres zu einem arbeitsrechtlichen Wegfall des bisherigen Arbeitsverhältnisses gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber. • §2 Abs.5 SächsPÜG schließt betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang aus und gewährt zudem für drei Jahre ab Übergangsschutz gegen betriebsbedingte Kündigungen aus anderen Gründen; damit hat der Gesetzgeber in seiner Rolle als Arbeitgeber eine Selbstbindung begründet, die arbeitsrechtlich relevant ist. • Selbst wenn die Klägerin die Übernahme ablehnte (entspricht einem Widerspruch nach §613a Abs.6 BGB), verdrängt §2 Abs.5 SächsPÜG die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb der Drei-Jahres-Frist; das Gesetz bezweckt, die Betroffenen vor betriebsbedingten Kündigungen infolge der Verwaltungsreform zu schützen. • Vorliegend bestanden jedenfalls Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (z. B. in 54 erhaltenen Stellen im Landesjugendamt), so dass die vom Beklagten ausgesprochene vorsorgliche Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt war. Daher blieb das Arbeitsverhältnis bestehen und begründete Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn nach §615 BGB. • Die Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum Juli bis August 2009 war deshalb begründet, da der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annahm und der Anspruch unstreitig in der geltend gemachten Höhe besteht. • Die Revision des Beklagten war unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat die Rechtslage zutreffend bewertet und angewandt. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf den Landkreis G übergegangen ist und die vom Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Wegen des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Ferner steht der Klägerin Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2009 zu; die Forderung in der unstreitigen Höhe von 4.929,70 Euro nebst Zinsen ist begründet. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.