Urteil
4 AZR 24/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die AVR kann nicht durch einen späteren Haustarifvertrag abgelöst werden.
• AVR wirken nur kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme als Vertragsinhalt; sie sind keine automatisch kollektivrechtlich gleichrangigen Tarifnormen.
• Ein Tarifvertrag ist nur dann für einen Arbeitgeber verbindlich, wenn dieser Vertragspartei ist oder wirksam vertreten wurde; bloße Geltungserklärungen im Anwendungsbereich genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einzelvertragliche Dynamic-Bezugnahme auf AVR bleibt durch Haustarifvertrag unberührt • Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die AVR kann nicht durch einen späteren Haustarifvertrag abgelöst werden. • AVR wirken nur kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme als Vertragsinhalt; sie sind keine automatisch kollektivrechtlich gleichrangigen Tarifnormen. • Ein Tarifvertrag ist nur dann für einen Arbeitgeber verbindlich, wenn dieser Vertragspartei ist oder wirksam vertreten wurde; bloße Geltungserklärungen im Anwendungsbereich genügen nicht. Mehrere langjährig im nichtärztlichen Dienst eines Krankenhauses beschäftigte Arbeitnehmer hatten in ihren Arbeitsverträgen die AVR in der jeweils gültigen Fassung dynamisch vereinbart. Das Krankenhaus wechselte mehrfach den Träger; zuletzt übernahm ein Unternehmen der HELIOS-Gruppe den Betrieb. HELIOS schloss Tarifverträge und einen Nachtrag (TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1/SEKO), die nach Ansicht des Arbeitgebers auf die Beschäftigten der übernommenen Einrichtungen Anwendung finden sollten. Die Beklagte zahlte eine zum 1.1.2008 wirksam gewordene AVR-Erhöhung, Urlaubsgeld und einen zusätzlichen freien Arbeitstag nicht an die Kläger. Die Kläger machten daraufhin aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel AVR-vergütungen, Urlaubsgeld und den zusätzlichen freien Tag für 2008 geltend. Das Landesarbeitsgericht gab den Klägern statt; die Beklagte rügte die Wirksamkeit der Entscheidung mit der Berufung und Revision mit dem Argument, die Haustarifverträge hätten die AVR abgelöst bzw. stünden gleichrangig und würden Anwendung finden. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die einzelvertragliche Inbezugnahme der AVR fortgeltet. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Bei formularmäßigen Arbeitsverträgen ist nach §§ 133,157 BGB vom objektiven Sinn und Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners auszugehen; die wörtliche Bezugnahme auf die AVR "in der jeweils gültigen Fassung" ist als dynamische, konstitutive Verweisung zu verstehen. • Rechtsnatur der AVR: AVR sind keine selbständig geltenden Tarifnormen, sondern externe Regelwerke, die nur durch einzelvertragliche Bezugnahme Vertragsinhalt werden; daher können sie nicht kraft eines späteren Tarifvertrags einseitig abgelöst werden. • Tarifvertragliche Ablösung ausgeschlossen: Ein (Haus-)Tarifvertrag kann eine einzelvertragliche, konstitutive Inbezugnahme nicht zuungunsten des Arbeitnehmers ändern; das Günstigkeitsprinzip spielt hier keine Rolle, weil die Inbezugnahme individualvertraglicher Natur ist. • Vertretung bei Tarifabschluss: Nach § 2 Abs.1 TVG und § 164 BGB muss aus dem Tarifvertrag oder der Urkunde hinreichend erkennbar sein, dass er im Namen des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wurde; das ist für den TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1/SEKO nicht ersichtlich, es fehlt an Mitunterschrift oder einer ausdrücklichen "handelnd für"-Formulierung. • Mangels wirksamer Bindung der Beklagten an den genannten Tarifvertrag konnte dieser die einzelvertragliche Anwendung der AVR nicht ersetzen; daher war eine Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip nicht erforderlich. • Die einzelnen Ansprüche (nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich Höhe und Anspruchsberechtigung) wurden zutreffend festgestellt und bleiben unbeantwortet von der Revision gerügt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die AVR aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel weiterhin Anwendung finden. Ein nachträglicher Haustarifvertrag konnte die einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung nicht ablösen, zumal die Beklagte nicht wirksam Vertragspartei des Tarifvertrags war. Die Kläger erhalten daher die geltend gemachten Vergütungsansprüche aus den AVR, den zusätzlichen freien Arbeitstag und das Urlaubsgeld für 2008 wie vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.