Urteil
6 AZR 591/10
BAG, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen.
• Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien streiten im Anschluss an ein führendes Verfahren über arbeitsrechtliche Ansprüche. Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführung verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht über die Berufung der Beklagten gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil zu entscheiden hat. Die Beklagte rügte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 und ließ revisionieren. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Gründe der Revision. Es ging um die Fortgeltung der vorinstanzlichen Entscheidung und die Frage, ob die Revision der Beklagten Erfolg haben kann. Sämtliche prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung lagen vor, eine weitergehende Tatbestandsfeststellung wurde nicht getroffen. Relevante Verfahrensparteien und konkrete Anspruchsgrundlagen sind aus dem Verweis auf das führende Verfahren ersichtlich. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Vorentscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht stand. • Da die Parteien in Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführung verzichtet haben, beschränkte sich die Prüfung auf die aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des vorliegenden Revisionsrechtswegs (§§ ArbGG, ZPO-Regelungen zur Revision). • Es lagen keine verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen würden. • Mangels erfolgreicher Rügen der Beklagten war die Aufhebung der Entscheidung nicht geboten; insoweit blieb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts inhaltlich und rechtlich tragfähig. • Aufgrund des Unterliegens der Beklagten sind ihr die Kosten der Revision aufzuerlegen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (9 Sa 1613/09) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen, weil die Revision unbegründet ist und keine wesentlichen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufgezeigt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Damit ist das landesarbeitsgerichtliche Urteil endgültig bestätigt; weitergehende Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen entfallen wegen des Verzichts der Parteien.