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Beschluss

8 AZA 20/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch muss einen konkreten, nach § 42 ZPO bezeichnbaren Ablehnungsgrund enthalten; bloßes Misstrauen gegenüber namentlich genannten Richterinnen und Richtern ist unzulässig. • Auch im Prozesskostenhilfeverfahren kann ein nicht anwaltlich vertretenes Verfahren wirksam ein Ablehnungsgesuch enthalten, weil kein Anwaltszwang besteht (§ 44 ZPO). • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können von den betroffenen Richtern selbst entschieden werden; eine Selbstablehnung ist nicht erforderlich, wenn erkennbar kein stichhaltiger Ablehnungsgrund vorliegt (§ 45 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 3 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs mangels konkretem Befangenheitsgrund • Ein Ablehnungsgesuch muss einen konkreten, nach § 42 ZPO bezeichnbaren Ablehnungsgrund enthalten; bloßes Misstrauen gegenüber namentlich genannten Richterinnen und Richtern ist unzulässig. • Auch im Prozesskostenhilfeverfahren kann ein nicht anwaltlich vertretenes Verfahren wirksam ein Ablehnungsgesuch enthalten, weil kein Anwaltszwang besteht (§ 44 ZPO). • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können von den betroffenen Richtern selbst entschieden werden; eine Selbstablehnung ist nicht erforderlich, wenn erkennbar kein stichhaltiger Ablehnungsgrund vorliegt (§ 45 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 3 ArbGG). Der Kläger wollte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen und stellte im Rahmen eines PKH-Antrags ein Ablehnungsgesuch gegen drei namentlich benannte Richter des zuständigen Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Er erklärte, gegenüber den genannten Richtern bestehe "grundsätzlich kein Vertrauen" und lehne ihre Mitwirkung entschieden ab; darüber hinaus äußerte er allgemeine Kritik an der Art ihrer Entscheidungsbegründungen. Das Gesuch richtete sich offenbar auf Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO, nannte jedoch keinen konkreten Sachverhalt, der die Befangenheit begründen würde. Der Senat prüfte das Gesuch auf seine Zulässigkeit und kam zu dem Ergebnis, dass es offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich sei. Daraufhin entschieden die im Geschäftsplan vorgesehenen Richter über das Gesuch. Relevante Normen im Verfahren waren § 42 ZPO (Ablehnung wegen Befangenheit), § 44 ZPO (Anwaltszwang) und § 49 Abs. 3 ArbGG (Rechtsmittelbeschränkung im arbeitsgerichtlichen Verfahren). • Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es keinen der in § 42 ZPO vorausgesetzten konkreten Ablehnungsgründe benennt; pauschales Misstrauen gegenüber namentlich genannten Richtern reicht hierfür nicht aus. • Auch die Aussage, frühere Entscheidungen der Richter seien "in althergebrachter lapidarer Art" ergangen, ist unverständlich und stellt keinen als Ablehnungsgrund tauglichen Umstand dar. Eine bloße Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungsgründen begründet keine Befangenheit. • Der Umstand, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, steht der Einlegung eines Ablehnungsgesuchs im PKH-Verfahren nicht entgegen, da insoweit kein Anwaltszwang besteht (§ 44 ZPO). • Soweit alle Richter eines Spruchkörpers oder alle Berufsrichter eines Senats "abgelehnt" werden, wächst die Zahl offenkundig rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; deshalb ist die Selbstentscheidung durch die betroffenen Richter zulässig, wenn offensichtlich kein prüfungswürdiger Ablehnungsgrund vorliegt (§ 45 Abs. 1 ZPO). • Die Entscheidung durch die im Geschäftsplan vorgesehenen Richter widerspricht nicht dem Beschleunigungsprinzip des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und ist mit § 49 Abs. 3 ArbGG vereinbar, der die Rechtsmittelbeschränkung in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche regelt. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 als unzulässig verworfen. Der Antrag war bereits deshalb unbegründet, weil keine konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, die die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO begründen könnten; bloßes pauschales Misstrauen gegenüber namentlich benannten Richtern genügt nicht. Mangels eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes war das Gesuch zudem als rechtsmissbräuchlich zu werten, sodass die im Geschäftsplan vorgesehenen Richter selbst darüber entscheiden durften. Damit blieb das Gesuch ohne Erfolg und wurde verworfen; das Verfahren kann ohne weitere Befangenheitseinwände durch die zugewiesenen Richter fortgeführt werden.