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Urteil

5 AZR 671/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §11 Nr.1 BRTV‑Bau begründet für Werkpoliere und Baumaschinen‑Fachmeister einen eigenständigen Lohnfortzahlungsanspruch bei völlig ruhender Arbeit, unabhängig davon, ob der Arbeitsausfall witterungs- oder wirtschaftsbedingt ist. • §4 Nr.6.1 BRTV‑Bau regelt den Wegfall des Lohnanspruchs bei Arbeitsausfall und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Saison‑Kurzarbeitergeldes; §11 BRTV‑Bau geht darüber hinaus für die in §11 genannten Gruppen. • Wenn die Arbeit für den einzelnen Werkpolier oder Baumaschinen‑Fachmeister völlig ruht, ist der Lohn für die erste Woche in voller Höhe zu zahlen und im ungekündigten Arbeitsverhältnis danach mindestens zu 70 % weiterzuzahlen. • Bei Anwendung des Tarifvertrags ist aufzuklären, welche Arbeitsstunden der Arbeitnehmer erbracht hätte; etwaige bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen und Zinsen nach tariflichen Vorgaben zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Lohnfortzahlungsanspruch bei völlig ruhender Arbeit nach §11 Nr.1 BRTV‑Bau • §11 Nr.1 BRTV‑Bau begründet für Werkpoliere und Baumaschinen‑Fachmeister einen eigenständigen Lohnfortzahlungsanspruch bei völlig ruhender Arbeit, unabhängig davon, ob der Arbeitsausfall witterungs- oder wirtschaftsbedingt ist. • §4 Nr.6.1 BRTV‑Bau regelt den Wegfall des Lohnanspruchs bei Arbeitsausfall und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Saison‑Kurzarbeitergeldes; §11 BRTV‑Bau geht darüber hinaus für die in §11 genannten Gruppen. • Wenn die Arbeit für den einzelnen Werkpolier oder Baumaschinen‑Fachmeister völlig ruht, ist der Lohn für die erste Woche in voller Höhe zu zahlen und im ungekündigten Arbeitsverhältnis danach mindestens zu 70 % weiterzuzahlen. • Bei Anwendung des Tarifvertrags ist aufzuklären, welche Arbeitsstunden der Arbeitnehmer erbracht hätte; etwaige bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen und Zinsen nach tariflichen Vorgaben zu berechnen. Der Kläger war als Werkpolier/Baumaschinen‑Fachmeister bei der Beklagten beschäftigt. Wegen verzögerter Bauabläufe, fehlender Folgeaufträge und witterungsbedingter Ausfälle wurde für Januar bis März 2009 Kurzarbeit angezeigt; die Beklagte zahlte dem Kläger netto Saison‑Kurzarbeitergeld. Der Kläger verlangte stattdessen tariflichen Bruttolohn nach §11 Nr.1 BRTV‑Bau und machte 3.955,62 Euro brutto abzüglich bereits gezahltes Kurzarbeitergeld geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies; die Revision des Klägers führte zur Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht. Streitpunkt ist, ob §11 Nr.1 BRTV‑Bau Lohnansprüche auch bei wirtschaftlicher Kurzarbeit begründet oder auf witterungsbedingte Ausfälle beschränkt ist. • Anwendbarkeit des BRTV‑Bau auf das Arbeitsverhältnis wurde bejaht. • §4 Nr.6.1 BRTV‑Bau modifiziert §615 BGB im Tarifbereich: bei rechtmäßig eingeführter Kurzarbeit entfällt grundsätzlich der Lohnanspruch, der Arbeitnehmer behält aber Anrecht auf Kurzarbeitergeld. • §11 Nr.1 Satz2–3 BRTV‑Bau begründet für Werkpoliere, Baumaschinen‑Fachmeister und Ofenwärter einen weitergehenden, von §615 BGB unabhängigen Anspruch: bei völlig ruhender Arbeit ist die erste Woche volle Vergütung zu zahlen und danach mindestens 70 % im ungekündigten Arbeitsverhältnis. • Wortlaut, systematische Auslegung und Tarifgeschichte sprechen dafür, §11 Nr.1 nicht auf witterungsbedingten Ausfall zu beschränken; Tarifparteien haben Differenzierung in §4 geregelt, aber §11 unverändert gelassen. • Zweck der Norm: Ausgleich für das erweiterte Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber den in §11 genannten Gruppen; eine teleologische Reduktion würde die intendierte Differenzierung der Tarifparteien unterlaufen. • Konsequenz: Dem Kläger steht dem Grunde nach Lohnfortzahlung für Januar bis März 2009 zu, weil seine Arbeit für den Zeitraum völlig geruht hat; Umfang ist anhand vorzunehmender Feststellungen zu ermitteln. • Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, damit es die tatsächlichen Leistungszeiträume und Unterbrechungen aufklärt, bereits gezahlte Lohnbestandteile berücksichtigt und Zinsen nach tariflichen Vorgaben festsetzt (u.a. §4 Nr.6.1, §11 BRTV‑Bau). Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger ein tariflicher Lohnfortzahlungsanspruch nach §11 Nr.1 BRTV‑Bau für den Zeitraum Januar bis März 2009 grundsätzlich zusteht, weil seine Arbeit völlig geruht hat; hierbei ist es unerheblich, ob der Ausfall witterungs- oder wirtschaftsbedingt war. Die Höhe des Anspruchs sowie etwaige Anrechnungen des bereits gezahlten Saison‑Kurzarbeitergeldes und die Zinsberechnung sind vom Landesarbeitsgericht nach ergänzender Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeiten zu bestimmen. Die Sache wird dem Landesarbeitsgericht zur Klärung dieser Fragen und zur Entscheidung über Kosten und Zinsen zurückverwiesen.