Beschluss
7 ABR 73/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist unzulässig, wenn aus der beantragten Feststellung keine zukünftigen Rechtswirkungen mehr folgen; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung.
• §37 Abs.6 BetrVG gewährt dem Betriebsrat einen kollektiven Schulungsanspruch, dessen Erforderlichkeit sich an den konkreten Verhältnissen von Betrieb und Gremium bemisst; allgemeine Seminarbeschreibungen ersetzen die darlegungspflichtige betriebliche Konkretisierung nicht.
• Die Teilnahme an Seminaren über aktuelle BAG‑Rechtsprechung kann erforderlich sein, wenn konkrete Themenpläne, Aufgabenverteilung im Betriebsrat, bereits vorhandenes Wissen und betriebliche Entwicklungen einen unmittelbaren Bedarf begründen; bloße wiederkehrende Seminarreihen rechtfertigen ohne konkreten Bezug keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Feststellungs- und Leistungsverlangen zu BAG‑Seminaren: Fehlen des Feststellungsinteresses und Erforderlichkeitsprüfung nach §37 Abs.6 BetrVG • Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist unzulässig, wenn aus der beantragten Feststellung keine zukünftigen Rechtswirkungen mehr folgen; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. • §37 Abs.6 BetrVG gewährt dem Betriebsrat einen kollektiven Schulungsanspruch, dessen Erforderlichkeit sich an den konkreten Verhältnissen von Betrieb und Gremium bemisst; allgemeine Seminarbeschreibungen ersetzen die darlegungspflichtige betriebliche Konkretisierung nicht. • Die Teilnahme an Seminaren über aktuelle BAG‑Rechtsprechung kann erforderlich sein, wenn konkrete Themenpläne, Aufgabenverteilung im Betriebsrat, bereits vorhandenes Wissen und betriebliche Entwicklungen einen unmittelbaren Bedarf begründen; bloße wiederkehrende Seminarreihen rechtfertigen ohne konkreten Bezug keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme. Der neunköpfige Betriebsrat eines Einrichtungsunternehmens (ca.300 Arbeitnehmer am Zentralstandort) wollte mehrere Mitglieder zu wiederkehrenden Wochenseminaren "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" entsenden. Die Seminare behandeln wechselnde aktuelle BAG‑Entscheidungen; konkrete Urteile wurden jeweils erst etwa acht Wochen vor Seminarbeginn benannt. Der Betriebsrat beschloss wiederholt Entsendungen; die Arbeitgeberin verweigerte die Freistellung mit Entgeltfortzahlung sowie die Übernahme von Seminar-, Übernachtungs‑ und Verpflegungskosten. Der Betriebsrat und zwei Mitglieder beantragten vor den Arbeitsgerichten Feststellungen und Verfügungen zur Freistellung und Kostenübernahme; erstinstanzlich und im Landesarbeitsgericht wurden die Anträge abgewiesen, die Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. • Die Anträge auf Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers für in der Vergangenheit liegende Seminare sind unzulässig, weil ein besonderes Feststellungsinteresse nach §256 Abs.1 ZPO fehlt. Maßgeblich ist der Schluss der mündlichen Verhandlung; aus vergangenen Seminarveranstaltungen ergeben sich keine künftigen Rechtswirkungen. • Feststellungsanträge über die Erforderlichkeit früherer Seminare sind abstrakte Rechtsfragen ohne konkretes Rechtsverhältnis und damit nicht geeignete Gegenstände eines Feststellungsverfahrens nach §256 Abs.1 ZPO. • Der Antrag, den Arbeitgeber anzuweisen, in der Vergangenheit liegende Freistellungen nachzuholen, ist mangels möglicher Leistung (Unmöglichkeit) unbegründet; eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag würde keinen Vorteil bringen und leidet am fehlenden Feststellungsinteresse. • Nach §37 Abs.6 BetrVG ist die Erforderlichkeit von Schulungen am konkreten betrieblichen und betriebsratsbezogenen Bedarf zu messen; nur Erstgewählte können bei Vermittlung von Grundkenntnissen ohne weiteren Anlass anspruchsberechtigt sein. • Ob die Teilnahme an Seminaren zur aktuellen BAG‑Rechtsprechung erforderlich ist, hängt von Einzelfaktoren ab: konkrete Seminarinhalte, Aufgabenzuweisung im Betriebsrat, Zahl der zu entsendenden Mitglieder, Umfang bereits vorhandener Kenntnisse und aktuelle betriebliche Entwicklungen; pauschale Seminarbeschreibungen genügen nicht zur Feststellung der Erforderlichkeit. • Der Betriebsrat hat zwar einen Beurteilungsspielraum, muss im Streitfall aber darlegen, weshalb gerade die zu entsendenden Mitglieder die dort vermittelten Kenntnisse benötigen und warum Selbststudium oder kostengünstigere Alternativen nicht zumutbar sind. • Anträge, die unbestimmt bleiben hinsichtlich Themenplan und Zeitpunkt der Veranstaltung, erfüllen nicht die Bestimmtheitsanforderungen des §253 Abs.2 Nr.2 ZPO und sind daher unzulässig; eine allgemeine Erlaubnis zur Entsendung ohne Konkretisierung ist nicht möglich. Die Rechtsbeschwerde und damit die begehrten Anträge sind im Ergebnis abgewiesen. Die Feststellungsanträge zu bereits stattgefundenen Seminaren sind unzulässig mangels besonderem Feststellungsinteresse; abstrakte Nachprüfungen vergangener Erforderlichkeitsentscheidungen sind nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Der Antrag auf nachträgliche Freistellung bzw. Zahlung für vergangene Veranstaltungen ist unmöglich und unbegründet. Zur künftigen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung und Kostenübernahme bedarf es einer konkretisierten Darlegung des betrieblichen Bedarfs, des Themenplans und der zeitlichen Lage; ohne diese Einzelfallbegründung kann das Gericht keine Verpflichtung feststellen. Damit verbleibt es bei der Entscheidung der Betriebsratsorgane, bei Bedarf konkrete, zeitlich und inhaltlich bestimmte Entsendungsbeschlüsse zu fassen und ggf. separat gerichtliche Klärung zu beantragen.