Urteil
7 AZR 394/10
BAG, Entscheidung vom
66mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; sie ist nicht der Befristungskontrolle des § 14 TzBfG zu unterwerfen.
• Bei einer erheblichen temporären Aufstockung (hier 1/2 auf +4/8 für drei Monate) bedarf die Befristung besonderer berechtigter Belange des Arbeitgebers; regelmäßig sind die Maßstäbe des TzBfG zu berücksichtigen.
• Eine fehlende Beteiligung der Personalvertretung macht die Befristung nicht automatisch unwirksam, sofern das Mitbestimmungsrecht die Wirksamkeit des individualrechtlichen Vertrags nicht selbst verlangt.
• Liegt die Befristung in der Nutzung vorübergehend freier Haushaltsmittel nach § 6 Abs. 8 HG NW oder in einer Vertretungssituation, kann dies die Befristung rechtfertigen; hierzu sind allerdings weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Befristete Aufstockung der Arbeitszeit: Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei erheblichem Umfang • Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; sie ist nicht der Befristungskontrolle des § 14 TzBfG zu unterwerfen. • Bei einer erheblichen temporären Aufstockung (hier 1/2 auf +4/8 für drei Monate) bedarf die Befristung besonderer berechtigter Belange des Arbeitgebers; regelmäßig sind die Maßstäbe des TzBfG zu berücksichtigen. • Eine fehlende Beteiligung der Personalvertretung macht die Befristung nicht automatisch unwirksam, sofern das Mitbestimmungsrecht die Wirksamkeit des individualrechtlichen Vertrags nicht selbst verlangt. • Liegt die Befristung in der Nutzung vorübergehend freier Haushaltsmittel nach § 6 Abs. 8 HG NW oder in einer Vertretungssituation, kann dies die Befristung rechtfertigen; hierzu sind allerdings weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. Die Klägerin ist beim beklagten Land teilzeitbeschäftigte Justizbeschäftigte (1/2). Nach Rückkehr aus Erziehungsurlaub vereinbarten die Parteien eine stufenweise befristete Aufstockung der Arbeitszeit. Im Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 wurde die Arbeitszeit ab 01.01.2009 bis 31.03.2009 um 4/8 einer Vollzeitstelle befristet erhöht mit dem sachlichen Grund "vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs.8 HG NW)". Die Aufstockung basierte darauf, dass eine Kollegin E durch Sonderurlaub eine Stellenhälfte frei gab; E beantragte später Verlängerung des Sonderurlaubs bis 31.03.2009. Die Klägerin machte geltend, die Befristung sei unwirksam, u.a. aus haushalts- und personalvertretungsrechtlichen Gründen und wegen unklarer Verteilung verfügbarer Stellenanteile; sie begehrte Feststellung der Unwirksamkeit und Ersatzansprüche. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Revision der Klägerin ist begründet; das Berufungsurteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. • Zulässigkeit des Feststellungsantrags: Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen; am Feststellungsinteresse besteht kein Zweifel. • Personalvertretungsrecht: Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterlag zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr zwingend der Mitbestimmung des Personalrats nach LPVG NW; selbst bei Verletzung der Beteiligung führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des individualrechtlichen Vertrags, weil das Mitbestimmungsrecht primär kollektive Interessen schützt. • Anwendbare Kontrolle: Die befristete Aufstockung ist als vorformulierte Vertragsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen; die Regelungen des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht entsprechend anwendbar, jedoch sind seine Wertungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. • Maßstab der Inhaltskontrolle: Unangemessene Benachteiligung ist zu prüfen durch Abwägung der beiderseitigen Interessen; bei erheblichem Umfang der Aufstockung (hier 4/8 für drei Monate) müssen im Regelfall Umstände vorliegen, die eine Befristung nach den Maßstäben des § 14 TzBfG gerechtfertigt hätten. • Haushaltsrechtlicher Sachgrund: Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Nutzung vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 6 Abs.8 HG NW) eine sachliche Rechtfertigung darstellen, wenn die Mittel im Haushaltsplan mit konkreter Zweckbestimmung für nur vorübergehende Aufgaben vorgesehen sind und der Arbeitnehmer entsprechend eingesetzt wird. • Vertretungssachgrund: Alternativ kann der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG) greifen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Abwesenheit des Stelleninhabers und dem Bedarf an der befristeten Beschäftigung besteht; hierfür fehlen aber insoweit ausreichende Feststellungen. • Rechtsprechungs- und unionsrechtliche Fragen: Es bleibt offen, ob die nationale Regelung zur Haushaltsbefristung (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG) uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist; eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn diese Frage entscheidungserheblich ist. • Erforderlichkeit weiterer Feststellungen: Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung wirksam ist; das Landesarbeitsgericht muss den Sachverhalt ergänzen und insbesondere klären, ob eine Vertretungssituation vorlag oder die Haushaltsmittel objektiv zur Vergütung der Klägerin verfügbar waren. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zum 31.03.2009 befristete Aufstockung der Arbeitszeit wirksam ist. Entscheidend ist, ob die Befristung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und ob die Befristung durch haushaltsrechtlich verfügbare Mittel oder einen Vertretungssachgrund nach § 14 TzBfG gerechtfertigt werden kann; hierzu sind weitere konkrete Feststellungen, etwa zum Kausalzusammenhang zwischen E´s Sonderurlaub und dem konkreten Bedarf sowie zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Stellenanteile, nachzuholen. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Befristung sachlich gerechtfertigt ist, wäre sie nicht unangemessen; andernfalls käme die Feststellung der Unwirksamkeit in Betracht. Die Entscheidung über eventuelle Hilfsanträge blieb dem Landesarbeitsgericht vorbehalten.