Urteil
9 AZR 399/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Ausschlussfristen können auch Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfassen, wenn diese als Geldansprüche gelten.
• Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit führt Art.7 Abs.2 der Arbeitszeitrichtlinie nicht automatisch dazu, dass tarifliche Ausschlussfristen für Abgeltungsansprüche unzulässig sind.
• Die Frist des §16 MTV (zwei Monate nach Beendigung bzw. drei Monate nach Entstehen) ist insoweit grundsätzlich angemessen und wahrt die Grundsätze der Effektivität und Gleichwertigkeit des Unionsrechts.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfristen greifen auf Urlaubsabgeltungsansprüche; Fristwahrung erforderlich • Tarifliche Ausschlussfristen können auch Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfassen, wenn diese als Geldansprüche gelten. • Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit führt Art.7 Abs.2 der Arbeitszeitrichtlinie nicht automatisch dazu, dass tarifliche Ausschlussfristen für Abgeltungsansprüche unzulässig sind. • Die Frist des §16 MTV (zwei Monate nach Beendigung bzw. drei Monate nach Entstehen) ist insoweit grundsätzlich angemessen und wahrt die Grundsätze der Effektivität und Gleichwertigkeit des Unionsrechts. Der schwerbehinderte Kläger war seit 1978 bei der beklagten Reifenherstellerin beschäftigt. Anwendbar waren die Tarifverträge für die Kautschukindustrie, insbesondere §16 MTV mit Ausschlussfristen sowie der Urlaubstarifvertrag (UrlaubsTV). Wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger Urlaub aus 2004, 2005 und anteilig 2006 nicht nehmen; das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2006. Mit Schreiben vom 15.07.2009 forderte er Abgeltung von insgesamt 49 Urlaubstagen sowie tarifliches Urlaubsgeld. Die Beklagte berief sich auf Verfall gemäß §16 MTV; der Kläger verwies auf Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie und EuGH-Rechtsprechung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich über Teile der Forderung; beide Seiten legten Revision zum BAG ein. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die des Klägers zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der anteilige gesetzliche Urlaubsanspruch 2006 unterfalle nicht der tariflichen Ausschlussfrist. • Nach jüngerer Senatsrechtsprechung sind Abgeltungsansprüche reine Geldansprüche und unterfallen grundsätzlich den im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen; die frühere Surrogatlehre wurde aufgegeben. • §16 Ziff.1–3 MTV erfasst nach seinem weiten Wortlaut "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" und damit auch Abgeltungsansprüche für gesetzlichen Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub, tariflichen Mehrurlaub und tarifliches Urlaubsgeld. • Der Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Mindesturlaubs für 2006 entstand mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wurde sofort fällig; die zweimonatige Frist des §16 Ziff.2 MTV begann damit zu laufen und war nicht gehemmt. Die erstmalige Geltendmachung 2009 war damit fristwidrig. • Besondere Umstände, die eine Berufung auf die Ausschlussfrist als unzulässige Rechtsausübung ausschlössen, hat der Kläger nicht dargelegt; eine Hemmung nach §206 BGB kommt nicht in Betracht. • Die tariflichen Ausschlussfristen stehen mit Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie in Einklang. Die Richtlinie begründet keinen absoluten Schutz gegen zeitliche Begrenzungen von Abgeltungsansprüchen; nationale Verfahrensregelungen müssen lediglich die Grundsätze der Effektivität und Gleichwertigkeit wahren. • Eine zweimonatige Frist erscheint nicht so kurz, dass die Durchsetzung der Rechte praktisch verunmöglicht würde; jedenfalls wäre die dreimonatige Frist des §16 Ziff.1 MTV erfüllt gewesen. • Auch Ansprüche auf Schwerbehindertenzusatzurlaub und tarifliches Urlaubsgeld sind geldrechtlicher Natur und unterfallen den Ausschlussfristen; insoweit besteht kein weitergehender unionsrechtlicher Schutz. • Ein Vertrauensschutz des Klägers aus der früheren Rechtsprechung kommt nicht zugunsten des Klägers durch; jedenfalls hätte der Kläger spätestens seit dem Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens zu Schultz-Hoff aktiv werden müssen. Die Revision der Beklagten wird teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen des §16 MTV nicht gewahrt, insbesondere die zweimonatige Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass seine Forderungen auf Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub, tariflichem Mehrurlaub und auf tarifliches Urlaubsgeld verfallen sind. Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.