Beschluss
5 AZN 1036/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht genügt.
• Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur gegeben, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von allgemeiner Bedeutung ist.
• Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage; absolute Revisionsgründe müssen substantiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht genügt. • Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur gegeben, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von allgemeiner Bedeutung ist. • Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage; absolute Revisionsgründe müssen substantiert dargelegt werden. Streitgegenstand ist die Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Das Landesarbeitsgericht verringerte den zu zahlenden Betrag und wies die Berufung des Beklagten im Übrigen zurück; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte insbesondere die Behandlung der Rechtshängigkeit gegenüber ihm als Gesellschafter einer OHG sowie die Besetzung des Berufungsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage gegen den Beklagten nach §696 Abs.3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig angesehen. Der Beklagte behauptete darüber hinaus, die Berufungsrichter seien nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §72a Abs.3 Satz2 ArbGG; sie benennt keine konkret darlegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig, entscheidungserheblich ist und sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann; bloße Einzelfallfragen reichen nicht aus (§72 Abs.2 Nr.1 ArbGG Maßstab). • Der Beklagte rügt nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung zur Rechtshängigkeit und formuliert damit keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage; insoweit wäre eine Überprüfung allenfalls im Verfahren der zugelassenen Revision möglich. • Soweit ein absoluter Revisionsgrund nach §547 Nr.1–5 ZPO geltend gemacht wird, fehlt es an substantiierter Tatsachendarstellung. Die Behauptung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts verbleibt in Vermutungen und zeigt nicht, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan die konkrete ehrenamtliche Richterin hätte heranzuziehen sein müssen. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig; weitere Sachaufklärung unterbleibt nach §72a Abs.5 Satz5 ArbGG. • Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und der Streitwert wird nach §63 GKG festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den strengen Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht genügt. Der Beklagte hat keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargestellt und auch keine absoluten Revisionsgründe nach §547 ZPO substantiiert dargelegt. Seine Einwände zur Rechtshängigkeit betreffen lediglich eine behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung und rechtfertigen ohne konkrete, allgemeine Klärungsbedürftigkeit keine Zulassung der Revision. Ebenso reicht der bloße Vortrag von Vermutungen zur Nichtbesetzung des Berufungsgerichts nicht aus. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens wird auf 3.171,60 Euro festgesetzt.