Beschluss
7 ABR 27/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung kann innerhalb tarifvertraglich vorgegebener Fristen einen genauen Zeitpunkt für die Erst- oder Folgebeurteilung festlegen, ohne gegen die Regelungssperre des §77 Abs.3 Satz1 BetrVG zu verstoßen.
• Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung betriebsvereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen; der Unterlassungsantrag muss jedoch eindeutig den geschützten Handlungsbereich benennen.
• Eine Bestimmung der Betriebsvereinbarung, die ausschließlich einen Zeitpunkt für die Beurteilung von Neueingestellten regelt, begründet keinen Unterlassungsanspruch für vorzeitige Beurteilungen bei bereits beschäftigten, höhergruppierten Arbeitnehmern.
Entscheidungsgründe
Betriebsvereinbarung: Zeitpunktfestlegung innerhalb tariflicher Frist zulässig • Eine Betriebsvereinbarung kann innerhalb tarifvertraglich vorgegebener Fristen einen genauen Zeitpunkt für die Erst- oder Folgebeurteilung festlegen, ohne gegen die Regelungssperre des §77 Abs.3 Satz1 BetrVG zu verstoßen. • Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung betriebsvereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen; der Unterlassungsantrag muss jedoch eindeutig den geschützten Handlungsbereich benennen. • Eine Bestimmung der Betriebsvereinbarung, die ausschließlich einen Zeitpunkt für die Beurteilung von Neueingestellten regelt, begründet keinen Unterlassungsanspruch für vorzeitige Beurteilungen bei bereits beschäftigten, höhergruppierten Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden durch den ERA-TV; der bei ihr gebildete Betriebsrat fordert die Durchführung einer Betriebsvereinbarung über leistungsabhängiges Entgelt. Der ERA-TV sieht Fristen für Leistungsbeurteilungen vor, insbesondere eine Fristregelung für Neueingestellte und für Fälle von Höhergruppierung. Die Betriebsparteien schlossen am 9.1.2007 eine Betriebsvereinbarung, die für Neueingestellte in Entgeltgruppen 6–12 einen festen Zeitpunkt (6 Monate) für die Leistungsbeurteilung bestimmt. Die Arbeitgeberin erstellt jedoch gelegentlich Leistungsbeurteilungen bei Höhergruppierten vor Ablauf von sechs Monaten. Der Betriebsrat beantragt Unterlassung und Verpflichtung der Arbeitgeberin, vor Ablauf von sechs Monaten keine Leistungsbeurteilungen in den Entgeltgruppen 6–12 nach Höhergruppierung vorzunehmen bzw. die bisherige Zulage bis zur neuerlichen Beurteilung weiter zu gewähren. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ab; das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. • Der Unterlassungsantrag ist zulässig und hinreichend bestimmt, der Betriebsrat antragsbefugt und hat einen Durchführungsanspruch nach §77 Abs.1 BetrVG, soweit eine wirksame Betriebsvereinbarung verletzt wird. • Ziff.3 Abs.5 der Betriebsvereinbarung regelt einen Zeitpunkt für Leistungsbeurteilungen von Neueingestellten und aus der Ausbildung Übernommenen; dies unterscheidet sich inhaltlich von der tariflichen Fristregelung des §7 Ziff.2 ERA-TV, die Zeiträume (Fristen) vorgibt. • Die Regelungssperre des §77 Abs.3 Satz1 BetrVG greift nicht ein, weil die Betriebsvereinbarung keinen tarifvertraglich geregelten Gegenstand abschließend regelt: die Betriebsparteien haben innerhalb der tariflich gesteckten Frist einen konkreten Zeitpunkt bestimmt, was nicht den tariflichen Regelungsvorrang verletzt. • Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass §7 Ziff.2 ERA-TV Zeitspannen („spätestens“, „Frist“, verlängerbar) regelt; ein bestimmter Termin war nicht intendiert. Die Betriebsvereinbarung verwendet hingegen Formulierungen, die einen festen Zeitpunkt festlegen. • Die streitgegenständliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung bezieht sich nur auf Neueingestellte/Übernommene, nicht auf bereits beschäftigte, höhergruppierte Arbeitnehmer; daher kann sie den begehrten Unterlassungsanspruch nicht begründen. • Mangels Erfolg des Unterlassungsantrags entfällt die Prüfung und Entscheidung über den mit diesem verbundenen Verpflichtungsantrag. Der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil die einschlägige Regelung der Betriebsvereinbarung lediglich einen Zeitpunkt für die Leistungsbeurteilung von Neueingestellten bzw. aus der Ausbildung Übernommenen bestimmt und keine Regelung für durch Höhergruppierung betroffene, bereits beschäftigte Arbeitnehmer enthält. Damit verletzt die Praxis der Arbeitgeberin, vereinzelt vor Ablauf von sechs Monaten Leistungsbeurteilungen nach Höhergruppierung vorzunehmen, keine durch die Betriebsvereinbarung begründete Pflicht zur Unterlassung. Der mit dem Unterlassungsantrag verbundene Verpflichtungsantrag war nur nebenläufig gestellt und fällt mangels Obsiegens des Betriebsrats zur Entscheidung weg.