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Urteil

4 AZR 839/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn sie ausschließlich vergangenheitsbezogene Rechtsverhältnisse betrifft und kein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. • Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Kläger einen einfacheren Leistungsweg hat oder die begehrte Feststellung den Konflikt nicht endgültig klärt; Vorrang der Leistungsklage kann gelten. • Ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB) wirkt rückwirkend; legt der Kläger selbst die behauptete Rechtsbeziehung in Frage, fehlt das Feststellungsinteresse. • Die Revision ist auch dann zulässig, wenn die Revisionsschrift nicht ausdrücklich alle Beklagten nennt, sofern aus der Beigabe und dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass sich das Rechtsmittel gegen beide Beklagten richtet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vergangenheitsbezogener Feststellungsklagen bei Betriebsübergang • Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn sie ausschließlich vergangenheitsbezogene Rechtsverhältnisse betrifft und kein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. • Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Kläger einen einfacheren Leistungsweg hat oder die begehrte Feststellung den Konflikt nicht endgültig klärt; Vorrang der Leistungsklage kann gelten. • Ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB) wirkt rückwirkend; legt der Kläger selbst die behauptete Rechtsbeziehung in Frage, fehlt das Feststellungsinteresse. • Die Revision ist auch dann zulässig, wenn die Revisionsschrift nicht ausdrücklich alle Beklagten nennt, sofern aus der Beigabe und dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass sich das Rechtsmittel gegen beide Beklagten richtet. Die Klägerin schloss 1991 einen Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf die Tarifverträge der Deutschen Bundespost/Deutschen Telekom. Nach der Postreform wurde das Arbeitsverhältnis 1995 auf die Deutsche Telekom AG (DT AG) übergeleitet. Im September 2007 ging der Betrieb im Wege des Betriebsübergangs an eine Tochtergesellschaft (Beklagte zu 1) über; im Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Übergang an die Beklagte zu 2. Die Beklagten wandten ab Übergang abweichende Tarifverträge an (UTV). Die Klägerin begehrte Feststellung, dass für ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der DT AG (Stand 31.8.2007) gelten, und hilfsweise berichtigte Lohnabrechnungen; sie rügte in der Revisionsinstanz, sie habe gegen beide Betriebsübergänge widersprochen. AG gab Klage statt, LAG wies ab; Klägerin legte Revision ein. • Revision ist zulässig; aus Revisionsschrift und Beigabe geht hervor, dass die Revision sich gegen beide Beklagte richtet (§ 549 Abs.1 Satz2 Nr.1 ZPO Auslegung der Revisionsschrift). • Die Revision ist unbegründet, weil die Klagen bereits unzulässig sind: Für Feststellungsklagen verlangt § 256 Abs.1 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse, das ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Rechtsfolgen für die Zukunft voraussetzt. • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger einen leichteren Leistungsweg hat oder die Feststellung den Konflikt nicht abschließend klärt; hier besteht Vorrang der Leistungsklage für in der Vergangenheit entstandene Vergütungsansprüche. • Die Klägerin verfolgte in der Revisionsinstanz selbst die Auffassung, sie habe den Übergang widersprochen; ein wirksamer Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB wirkt rückwirkend, sodass jedenfalls ab Klageeinreichung kein Arbeitsverhältnis mehr zur Beklagten zu 1 bestand. Damit fehlt das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. • Eine auf Vorrat beantragte Feststellung für ein von der Klägerin selbst in Frage gestelltes Rechtsverhältnis ist unzulässig; in der Revisionsinstanz neu gestellte hilfsweise Anträge mit neuem Tatsachenvortrag sind ebenfalls unzulässig und können nicht berücksichtigt werden. • Verfahrensrechtlich: Ein mutmaßlicher Verstoß gegen Zulässigkeit der Vertretung der Beklagten zu 2 durch deren Rechtsanwalt führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn der Anwalt nach außen erkennbar als solcher aufgetreten ist; die prozessualen Folgen betreffen vorrangig den Rechtsanwaltsvertrag, nicht die Wirksamkeit der Prozesshandlungen. • Kostenfolge: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 ZPO, da sie unterliegt. Die Revision der Klägerin wird im Ergebnis zurückgewiesen; die Klagen sind bereits unzulässig und wurden zu Recht in der Berufungsinstanz abgewiesen. Es fehlte an dem von § 256 Abs.1 ZPO geforderten besonderen Feststellungsinteresse, weil die begehrten Feststellungen überwiegend vergangenheitsbezogen waren und ein Leistungsklageweg möglich war. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, den Betriebsübergängen widersprochen zu haben, wodurch ein etwaiges Arbeitsverhältnis zu den beklagten Unternehmen nicht mehr bestand und damit das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung entfiel. Hilfsweise gestellte neue Anträge in der Revisionsinstanz sind unzulässig, ebenso konnte eine behauptete formale Unwirksamkeit der Vertretung der Beklagten zu 2. die Berufung nicht entfallen lassen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.