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Urteil

9 AZR 416/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch besteht; stirbt der Arbeitnehmer vor Entstehung des Abgeltungsanspruchs, entsteht kein Abgeltungsanspruch. • Der Urlaub des Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod, weil die dem Urlaub zugrunde liegende Leistungspflicht höchstpersönlich ist und nicht auf die Erben übergeht. • Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht dem Nichtentstehen eines Abgeltungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers nicht entgegen; die Regelung knüpft an die Person des Arbeitnehmers und schützt dessen Anspruch zu Lebzeiten. • Ein etwaiges Anwartschafts- oder werdendes Recht auf Urlaubsabgeltung entsteht im Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht und kann durch den Tod nicht zu einem Vollrecht erstarken. • Schadensersatzansprüche der Erben wegen unterlassener Urlaubsgewährung kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers in Verzug war; das war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch besteht; stirbt der Arbeitnehmer vor Entstehung des Abgeltungsanspruchs, entsteht kein Abgeltungsanspruch. • Der Urlaub des Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod, weil die dem Urlaub zugrunde liegende Leistungspflicht höchstpersönlich ist und nicht auf die Erben übergeht. • Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht dem Nichtentstehen eines Abgeltungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers nicht entgegen; die Regelung knüpft an die Person des Arbeitnehmers und schützt dessen Anspruch zu Lebzeiten. • Ein etwaiges Anwartschafts- oder werdendes Recht auf Urlaubsabgeltung entsteht im Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht und kann durch den Tod nicht zu einem Vollrecht erstarken. • Schadensersatzansprüche der Erben wegen unterlassener Urlaubsgewährung kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers in Verzug war; das war hier nicht gegeben. Die Klägerin und ihr Sohn sind Erben eines kraftfahrers, der seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt war und bis zu seinem Tod am 16.04.2009 seit 14.04.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Der Erblasser hatte einen Jahresurlaubsanspruch von 28 Tagen; für 2008/2009 wurde ihm kein Urlaub gewährt. Die Klägerin forderte die Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage und klagte nach erfolglosem Fristsetzen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Berufung teilweise statt und sprach Abgeltung zu. Die Beklagte legte Revision ein. Streitgegenstand ist, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstanden ist und auf die Erben übergegangen bzw. von diesen geltend gemacht werden kann. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Klage ist unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht Abgeltung zuerkannt hat. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist prozessführungsbefugt als Miterbin nach §§ 1922, 2032, 2039 BGB zur Geltendmachung von Nachlassforderungen. • Kein Entstehen eines Abgeltungsanspruchs: § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann; der Abgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur, wenn bei dessen Ende ein noch offener Urlaubsanspruch besteht. • Tod des Arbeitnehmers: Mit dem Tod erlischt die höchstpersönliche Arbeitspflicht (§ 613 BGB) und damit der Urlaubsanspruch; deshalb kann wegen des Todes kein Abgeltungsanspruch entstehen. • Surrogat- und Erfüllbarkeitstheorie: Die ältere Surrogattheorie, nach der Abgeltung als Erfüllung fiktiv fortbestehenden Urlaubs in Geld erfolgen könne, wurde aufgegeben; verbleibt, dass Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch ist, dessen Entstehung jedoch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist. • Eu-Recht: Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG erlaubt Abgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und schützt den Arbeitnehmer zu Lebzeiten; dieser Zweck steht dem Ergebnis, dass Tod des Arbeitnehmers nicht Anlass für einen Abgeltungsanspruch ist, nicht entgegen. • Werdende Rechte/Anwartschaften: Es besteht kein gesichertes Anwartschaftsrecht auf Abgeltung im Bestehen des Arbeitsverhältnisses; bei Fortleben des Erblassers wäre wegen fehlender Beendigung ohnehin kein Abgeltungsanspruch entstanden. • Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch der Erben scheidet aus, weil die Beklagte bis zum Tod des Erblassers nicht in Verzug mit der Urlaubsgewährung oder -abgeltung war. • Kosten: Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit auf, als diesem die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung an die Erbengemeinschaft verurteilt wurde; die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat vor Gericht keinen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage ihres verstorbenen Ehemanns, weil der Urlaubsanspruch mit dessen Tod untergeht und ein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur entstehen kann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch bestanden hat. Eine Verwandlung in ein vererbbares Geldrecht durch den Tod oder ein vorab gesichertes Anwartschaftsrecht liegt hier nicht vor. Schadensersatzansprüche kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte bis zum Tod des Arbeitnehmers nicht in Verzug war. Die Klägerin trägt die Kosten der weiteren Instanzen.