Urteil
10 AZR 526/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Langjährig wiederkehrende Sonderzahlungen können durch Auslegung und konkludentes Verhalten zu einem vertraglichen Anspruch für die Zukunft führen (betriebliche Übung oder Gesamtzusage).
• Eine einfache Schriftformklausel verhindert eine konkludente Vertragsänderung oder das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht.
• Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in AGB ist intransparent und verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz2 BGB; eine solche Klausel kann nicht teilweise erhalten werden.
• Ein weit gefasster vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle künftigen Leistungen unabhängig von Art und Entstehungsgrund ausschließt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. §307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BGB und ist unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kombinierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte; Anspruch auf 13. Monatsgehalt • Langjährig wiederkehrende Sonderzahlungen können durch Auslegung und konkludentes Verhalten zu einem vertraglichen Anspruch für die Zukunft führen (betriebliche Übung oder Gesamtzusage). • Eine einfache Schriftformklausel verhindert eine konkludente Vertragsänderung oder das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht. • Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in AGB ist intransparent und verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz2 BGB; eine solche Klausel kann nicht teilweise erhalten werden. • Ein weit gefasster vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle künftigen Leistungen unabhängig von Art und Entstehungsgrund ausschließt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. §307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BGB und ist unwirksam. Der Kläger ist seit 1981 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Im Arbeitsvertrag von 1982 enthält §4 Abs.3 eine Regelung, wonach nicht vereinbarte Leistungen freiwillig und jederzeit widerruflich seien; außerdem gibt es eine Schriftformklausel (§15). Über mehr als 20 Jahre zahlte der Arbeitgeber jeweils im November ein 13. Monatsgehalt; für 2006/2007 erfolgten Zahlungen teils später und für 2007 erstritt der Kläger die Leistung gerichtlich. Ende 2008 bot der Arbeitgeber dem Kläger reduzierte Modelle an; der Kläger lehnte ab und erhielt für 2008 keine Sonderzahlung, woraufhin er Klage erhob. Gerichte erster und zweiter Instanz gaben dem Kläger Recht; der Beklagte hatte Revision eingelegt. • Der Kläger hat aufgrund der langjährigen, regelmäßigen, kommentarlosen Zahlung (ein Monatsgehalt im November) berechtigterweise auf eine dauerhafte Leistungsgewährung schließen dürfen; dies kann vertraglich durch betriebliche Übung oder durch konkludentes Angebot und Annahme entstanden sein (§§133,157,151 BGB). • Eine vereinbarte Schriftformklausel (§15) steht dem nicht entgegen; Parteien können die Schriftform durch schlüssiges Verhalten aufheben, sodass konkludente Vertragsänderungen oder Entstehung betrieblicher Übung möglich sind. • Die Klausel in §4 Abs.3, die Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt kombiniert, ist intransparent und verletzt das Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz2 BGB; Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt haben unterschiedliche Rechtswirkungen, ihre Verbindung schafft Unklarheit über den Bindungswillen des Arbeitgebers. • Die Klausel ist zudem wegen ihrer weiten Erfassung aller künftigen Leistungen unangemessen i.S.v. §307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BGB, weil sie laufende Leistungen und spätere Individualabreden erfassen und damit den Grundgedanken der Vertragsbindung aushöhlen. • Bei Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zugunsten des Verwenders zu interpretieren (§305c Abs.2 BGB); hier war die Zweifelssituation zu Lasten des Beklagten zu entscheiden. • Die Klausel ist nicht teilbar: die Unwirksamkeit ergibt sich gerade aus der Kombination der beiden Vorbehalte, sodass ein isolierter Erhalt eines vermeintlich wirksamen Teils nicht in Betracht kommt. • Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB; Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts für 2008 einschließlich Verzugszinsen. Die arbeitsvertragliche Klausel, die unbestimmt Freiwilligkeit und Widerruf verbindet, ist nach §307 BGB unwirksam und konnte den Anspruch nicht verhindern. Die Schriftformklausel vermochte eine konkludente Entstehung des Anspruchs nicht auszuschließen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger erhält somit die begehrte Sonderzahlung nebst Zinsen, weil das langjährige Zahlungsverhalten und die Unwirksamkeit des AGB-Vorbehalts einen rechtlichen Anspruch begründen.