Beschluss
2 AZR 668/10 (A)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert des Revisionsverfahrens betreffend einen Kündigungsschutzantrag bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr und beträgt 15.000,00 Euro.
• Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der nur als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt ist, erhöht den Streitwert der Revisionsinstanz nicht.
• Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit über sie entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Revisionsverfahren über Kündigungsschutz: Vierteljahresentgelt; Hilfsantrag ohne Erhöhung • Der Streitwert des Revisionsverfahrens betreffend einen Kündigungsschutzantrag bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr und beträgt 15.000,00 Euro. • Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der nur als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt ist, erhöht den Streitwert der Revisionsinstanz nicht. • Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit über sie entschieden wurde. Der Kläger begehrte in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht und im Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist, sowie vorläufige Weiterbeschäftigung als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung. In der Revisionsinstanz legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Gegenvorstellung gegen einen vom Gericht festgesetzten Streitwert ein. Das Gericht hatte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger machte geltend, der zusätzliche Antrag auf Weiterbeschäftigung erhöhe den Streitwert. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob dieser Antrag als selbständiger unbedingter Anspruch oder nur als uneigentlicher Hilfsantrag zu bewerten sei. • Der Streitwert des Revisionsverfahrens bemisst sich hier nach dem Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres; daher wurde ein Wert von 15.000,00 Euro festgesetzt. • Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist als uneigentlicher Hilfsantrag zu qualifizieren, weil ein Erfolg dieses Antrags nur in Verbindung mit Erfolg des Kündigungsschutzbegehrens denkbar ist; fehlende ausdrückliche Erklärung für einen unbedingten Antrag spricht gegen dessen Annahme. • Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG werden hilfsweise geltend gemachte Ansprüche mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit über sie entschieden wurde; in der Revisionsinstanz ist über den Hilfsantrag nicht entschieden worden, sodass keine Anrechnung und damit keine Erhöhung des Streitwerts erfolgt. • Auch im mitverglichenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht erhöhte der dort gestellte Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung den Streitwert nicht, weil auch dieser Antrag lediglich als uneigentlicher Hilfsantrag anzusehen war und nicht entschieden worden ist. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den festgesetzten Streitwert von 15.000,00 Euro für das Revisionsverfahren, weil der zusätzliche Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung als uneigentlicher Hilfsantrag keinen eigenständigen, entscheidungsrelevanten Anspruch begründet und daher den Streitwert nicht erhöht. Eine Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt nur in Betracht, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden wäre; dies war hier nicht der Fall. Damit bleibt der Streitwert unverändert und der Gegenvorstellungsantrag erfolglos.