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Beschluss

9 AZN 806/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt wird (§72a Abs.2 ArbGG). • Wiedereinsetzung nach §233 ZPO ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausschließt; Rechtsirrtum des Vertreters ist nur in Ausnahmefällen entschuldbar. • Bei Betriebsübergang nach §613a BGB bleibt für die Passivlegitimation derjenige prozessführungsbefugt, der die Kündigung ausgesprochen hat; ein Rechtsirrtum hierüber ist dem Vertreter und somit der Partei zuzurechnen (§85 Abs.2 ZPO). • Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §97 Abs.1 ZPO; Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde verspätet; Wiedereinsetzung wegen Vertreterrechtsirrtum abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt wird (§72a Abs.2 ArbGG). • Wiedereinsetzung nach §233 ZPO ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausschließt; Rechtsirrtum des Vertreters ist nur in Ausnahmefällen entschuldbar. • Bei Betriebsübergang nach §613a BGB bleibt für die Passivlegitimation derjenige prozessführungsbefugt, der die Kündigung ausgesprochen hat; ein Rechtsirrtum hierüber ist dem Vertreter und somit der Partei zuzurechnen (§85 Abs.2 ZPO). • Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §97 Abs.1 ZPO; Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG. Die Beklagte sprach am 12.03.2009 außerordentlich hilfsweise ordentlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte legte am 23.06.2011 eine Nichtzulassungsbeschwerde ein; die Monatsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils am 03.02.2011 war damit überschritten. Als Begründung für die Verspätung gab die Beklagte an, das Arbeitsverhältnis sei zum 01.09.2009 auf die W GmbH übergegangen und die W GmbH habe in einem eigenen Verfahren Beschwerde eingelegt, weshalb sie davon ausgegangen sei, nicht weiter tätig werden zu müssen. Erst Hinweise des Beschwerdegerichts hätten die Beklagte veranlasst, selbst Beschwerde einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen. Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung und rügte unter anderem Verletzung rechtlichen Gehörs und Divergenz. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der einmonatigen Einlegungsfrist nach §72a Abs.2 ArbGG beim Bundesarbeitsgericht einging. • Wiedereinsetzung nach §233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. • Nach §85 Abs.2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen; die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Rechtsirrtum ihres Vertreters unvermeidbar oder entschuldbar war. • Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Kündigungsschutzklage gegen denjenigen zu richten ist, der die Kündigung ausgesprochen hat; dieser bleibt nach Betriebsübergang gemäß §265 ZPO prozessführungsbefugt, sodass die ursprünglich kündigende Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde hätte einlegen müssen. • Der behauptete Irrtum, die W GmbH sei durch Betriebsübergang automatisch zur richtigen Partei geworden, ist für einen professionellen Vertreter nicht entschuldbar; deshalb ist der Versäumnisverschuldet und die Wiedereinsetzung zu versagen. • Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Beklagte zur Tragung der Kosten nach §97 Abs.1 ZPO zu verurteilen; der Streitwert wird nach §63 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da der Rechtsirrtum des Vertreters der Beklagten der Partei gemäß §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist und nicht als unvermeidbar dargelegt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach §97 Abs.1 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.330,26 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ohne Zulassung der Revision wirksam.