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Beschluss

3 AZB 8/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine juristische Person kann die Beiordnung nach §11a ArbGG nicht mit der Begründung verlangen, sie sei ohne Anwaltsbeiordnung wirtschaftlich nicht in der Lage; für juristische Personen gelten die Prozesskostenhilfevorschriften (§116 ZPO). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen setzt voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von wirtschaftlich Beteiligten getragen werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe (§116 Satz1 Nr.2 ZPO). • Die Sicherung einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung begründet nicht allein ein allgemeines Interesse i.S.v. §116 Satz1 Nr.2 ZPO; zur Durchsetzung massenorientierter Interessen dienen die Regeln für Parteien kraft Amtes nach §116 Satz1 Nr.1 ZPO bzw. die Rolle des (starken) vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters. • Die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind statthaft; eine Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Gegenvorstellung nach §78a ArbGG/§574 ZPO nachträglich aufgehoben werden, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für GmbH in Kündigungsschutzprozess; Insolvenzinteresse reicht nicht • Eine juristische Person kann die Beiordnung nach §11a ArbGG nicht mit der Begründung verlangen, sie sei ohne Anwaltsbeiordnung wirtschaftlich nicht in der Lage; für juristische Personen gelten die Prozesskostenhilfevorschriften (§116 ZPO). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen setzt voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von wirtschaftlich Beteiligten getragen werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe (§116 Satz1 Nr.2 ZPO). • Die Sicherung einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung begründet nicht allein ein allgemeines Interesse i.S.v. §116 Satz1 Nr.2 ZPO; zur Durchsetzung massenorientierter Interessen dienen die Regeln für Parteien kraft Amtes nach §116 Satz1 Nr.1 ZPO bzw. die Rolle des (starken) vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters. • Die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind statthaft; eine Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Gegenvorstellung nach §78a ArbGG/§574 ZPO nachträglich aufgehoben werden, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt wurden. Die Antragstellerin ist eine GmbH, die einem Arbeitnehmer im Oktober 2009 kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Die GmbH beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Am 1.2.2010 stellte die GmbH Insolvenzantrag; am 16.3.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Hauptsacheprozess durch Vergleich beendete. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ab; die GmbH legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob einer juristischen Person in diesem Fall Prozesskostenhilfe und Anwaltssbeiordnung wegen der Sicherung einer geordneten Insolvenzabwicklung zu gewähren seien. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und wurde form- und fristgerecht zugelassen; die Antragstellerin blieb Partei im PKH-Verfahren trotz Insolvenzeröffnung. • §11a ArbGG verlangt, dass Beiordnungsvoraussetzung der persönlichen Unfähigkeit zur Kostentragung ohne Unterhaltsbeeinträchtigung ist; diese Voraussetzung kann nur natürliche Personen erfüllen, juristische Personen müssen Prozesskostenhilfe nach §116 ZPO beantragen. • Nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO ist Prozesskostenhilfe für juristische Personen nur zu gewähren, wenn die Kosten nicht aufgebracht werden können und die Unterlassung der Prozessführung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. • Ein allgemeines Interesse im Sinne des §116 Satz1 Nr.2 ZPO erfordert, dass ein erheblicher Kreis Dritter durch die Unterlassung in Mitleidenschaft gezogen würde (z.B. Erhalt vieler Arbeitsplätze, viele Kleingläubiger); bloße Sicherung der Insolvenzabwicklung genügt nicht. • Für massebezogene Interessen enthält §116 Satz1 Nr.1 ZPO eine Sonderregelung zugunsten von Parteien kraft Amtes (z.B. starker/ endgültiger Insolvenzverwalter), die im Rahmen der InsO umgesetzt ist; eine Ausweitung der Bewilligungsmöglichkeiten auf andere juristische Personen hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. • Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ohne Prozessführung schwerwiegende massenbezogene Folgen (z.B. Gefährdung vieler Arbeitsplätze oder zahlreicher Kleingläubiger) eintreten würden. • Die Kosten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin zu tragen; sie sind nicht als Masseverbindlichkeit anzusehen, weil der Insolvenzverwalter nie Beteiligter im PKH-Verfahren war und die Kosten erst nach Insolvenzeröffnung angefallen sind. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §11a ArbGG wurde zu Recht versagt, weil diese Vorschrift auf natürliche Personen abzielt und die GmbH auf die Regelung des §116 ZPO verwiesen ist. Prozesskostenhilfe nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO konnte nicht gewährt werden, da die Unterlassung der Rechtsverteidigung kein allgemeines Interesse im erforderlichen Sinn begründet; die bloße Sicherung der Insolvenzabwicklung reicht hierfür nicht aus. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; diese Kosten sind außerhalb der Insolvenz als nicht zur Masse gehörig einzustufen.