Urteil
3 AZR 398/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Witwenrentenansprüche richten sich nach dem Versorgungstarifvertrag, der kraft Arbeitsvertrag Anwendung findet (hier: VTV 1998).
• Tarifliche Kürzungsregelungen, die nur Einkommen aus dem Arbeitgeber der Witwe zur Kürzung heranziehen, können gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit unwirksam sein.
• Feststellungsanträge dürfen in der Revision nicht auf Zeiträume ausgeweitet werden, die im Berufungsurteil nicht Streitgegenstand waren.
• Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung fallen regelmäßig nicht unter tarifliche Ausschlussfristen wie Nr. 811 MTV.
• Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist die dem Verstorbenen zustehende Ruhegeldleistung maßgeblich, nicht notwendigerweise der tatsächlich gezahlte Betrag.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Kürzung der Witwenrente wegen Gleichheitsverstoß • Witwenrentenansprüche richten sich nach dem Versorgungstarifvertrag, der kraft Arbeitsvertrag Anwendung findet (hier: VTV 1998). • Tarifliche Kürzungsregelungen, die nur Einkommen aus dem Arbeitgeber der Witwe zur Kürzung heranziehen, können gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit unwirksam sein. • Feststellungsanträge dürfen in der Revision nicht auf Zeiträume ausgeweitet werden, die im Berufungsurteil nicht Streitgegenstand waren. • Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung fallen regelmäßig nicht unter tarifliche Ausschlussfristen wie Nr. 811 MTV. • Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist die dem Verstorbenen zustehende Ruhegeldleistung maßgeblich, nicht notwendigerweise der tatsächlich gezahlte Betrag. Die Klägerin ist Witwe eines langjährigen leitenden Redakteurs der Beklagten (Deutsche Welle). Der Ehemann bezog ab 2001 eine Betriebsrente; nach seinem Tod zahlte die Beklagte der Klägerin eine gekürzte Witwenrente. Streitpunkt ist die Berechnung und Kürzung der Hinterbliebenenrente: die Klägerin verlangt Nachzahlung und Feststellung einer höheren monatlichen Witwenrente. Vertrags- und tarifrechtlich sind mehrere Versorgungstarifverträge (VTV 1966/1969, VTV 1981, VTV ARD 1997, VTV 1998) sowie der Manteltarifvertrag mit Ausschlussfristen einschlägig. Die Beklagte beruft sich auf Anwendung des VTV 1998, eine Neuberechnung der Ruhegeldhöhe und auf tarifliche Kürzungsvorschriften; die Klägerin hält die Kürzung für verfassungswidrig und bestreitet Verfallswirkung der Ausschlussfrist. Arbeitsgericht wies ab; Landesarbeitsgericht änderte teilweise zugunsten der Klägerin. Beide Seiten legten Revision ein. • Anwendbarer Tarifvertrag: Nach dem Arbeitsvertrag des Verstorbenen gilt die für ihn jeweils maßgebliche Fassung des Versorgungstarifvertrags; dadurch ist der VTV 1998 maßgeblich, der VTV ARD 1997 nicht einschlägig (§§ des Arbeitsvertrags, §29 VTV 1998). • Feststellungsrecht und Revisionsbegrenzung: Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin im Revisionsverfahren eine Entscheidung für den Zeitraum ihres eigenen späteren Ruhestands begehrt; eine solche Klageerweiterung war nicht Streitgegenstand der Vorinstanzen (ZPO, Rspr.). • Berechnung der Witwenrente: Nach §13 Abs.1, Abs.3 und Abs.7 VTV 1998 beträgt die Witwenrente 60% der Altersrente des Verstorbenen; maßgeblich ist die dem Verstorbenen zustehende Ruhegeldhöhe (hier: 2.128,02 Euro). • Prüfung der Kürzungsregelung nach Art.3 Abs.1 GG: §13 Abs.7 Satz1 VTV 1998 kürzt die Witwenrente auf 25%, solange die Witwe Vergütung von der Deutsche Welle bezieht. Diese Differenzierung nach der Quelle des Einkommens verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil keine gewichtigen Unterschiede zwischen Einkommen von diesem Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern erkennbar sind und die Regelung nicht an ein sachliches Risiko- oder Bedürfnismerkmal anknüpft. • Tarifautonomie und Prüfungsmaßstab: Tarifparteien haben Einschätzungs- und Gestaltungsraum; Gerichte prüfen aber generelle Auswirkungen auf Gleichheit. Vorliegend überschreitet die Regelung die verfassungsrechtlichen Grenzen der Tarifautonomie. • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Sind nur einzelne Gruppen unzulässig ausgeschlossen und ist anzunehmen, dass die Tarifparteien bei Beachtung des Gleichheitssatzes die Kürzungsregelung unterlassen hätten, steht den Betroffenen die ungekürzte Leistung zu. • Ausschlussfristen: Nr.811 MTV greift hier nicht; tarifliche Ausschlussfristen werden im Regelfall nicht auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung angewendet. • Zins- und Kostenfolgen: Zinsanspruch aus §§288,286 BGB; Kostenverteilung nach §97 Abs.1, §92 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Revision der Klägerin ist insoweit unzulässig, als sie die Zeit ihres eigenen Ruhestands umfasst, soweit zulässig jedoch teilweise begründet. Die Beklagte wird zur Nachzahlung von 27.770,69 Euro nebst Zinsen seit 30.11.2007 verurteilt und es wird festgestellt, dass der Klägerin ab 1.1.2008 eine monatliche Witwenrente von 1.276,81 Euro zusteht. Die maßgebliche Altersrente des Verstorbenen beträgt 2.128,02 Euro; die tarifliche Kürzungsvorschrift (§13 Abs.7 Satz1 VTV 1998), die nur Einkommen der Witwe von der Deutschen Welle anrechnet, ist verfassungswidrig und unwirksam. Ansprüche vor dem 1.11.2006 sind nicht durch Nr.811 MTV ausgeschlossen; Zinsen und Kosten sind entsprechend der Entscheidung zu tragen.