Urteil
1 AZR 868/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbarte Absenkung der tariflichen Wochenarbeitszeit ist zulässig, wenn sie einzelne Arbeitnehmergruppen und nicht einen größeren Betriebsteil betrifft.
• Der Begriff ‚größerer Betriebsteil‘ ist im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft zu bestimmen; maßgeblich ist die quantitative Relation zum Restbetrieb.
• Die Tariföffnungsklausel in § 3 Nr. 9 des Manteltarifvertrags ermöglicht abweichende Arbeitszeitregelungen zwischen 35 und 40 Stunden für einzelne Arbeitnehmergruppen ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Entscheidungsgründe
BAG: Betriebsvereinbarung senkt tarifliche Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmergruppen zulässig • Eine durch Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbarte Absenkung der tariflichen Wochenarbeitszeit ist zulässig, wenn sie einzelne Arbeitnehmergruppen und nicht einen größeren Betriebsteil betrifft. • Der Begriff ‚größerer Betriebsteil‘ ist im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft zu bestimmen; maßgeblich ist die quantitative Relation zum Restbetrieb. • Die Tariföffnungsklausel in § 3 Nr. 9 des Manteltarifvertrags ermöglicht abweichende Arbeitszeitregelungen zwischen 35 und 40 Stunden für einzelne Arbeitnehmergruppen ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Die Beklagte, ein Ziegelunternehmen, schloss 2007 für den Betriebsteil Fertigteilbau eine Betriebsvereinbarung (BV 2007), die die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 auf 37 Stunden für 13 Produktionsmitarbeiter und vier technische Mitarbeiter ab 1.9.2007 befristet senkte. Die Regelung verlängerte sich automatisch bis 30.6.2008; später einigten die Betriebsparteien in BV 2008 auf Fortgeltung bis 31.3.2009 für bestimmte Fälle. Nach Ankündigung der Werksschließung 2008 reduzierte die Beklagte Personal und kündigte die Wiederaufnahme der 40-Stunden-Woche für Entlassene an. Der Kläger, betroffen von der BV 2007, verlangte für Juli 2008 bis Februar 2009 Differenzvergütung, weil die BV 2007 seiner Ansicht nach wegen fehlender Zustimmung der Tarifvertragsparteien unwirksam sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision des Klägers. • Die Revision ist unbegründet; Anspruch auf Differenzvergütung nach §§ 611, 615 BGB besteht nicht, weil die tarifliche Wochenarbeitszeit wirksam durch die BV 2007 auf 37 Stunden abgesenkt wurde. • Die BV 2007 war in der streitigen Zeit anwendbar: Die ursprünglich bis 30.6.2008 befristete Vereinbarung verlängerte sich um neun Monate und wurde durch BV 2008 bis 31.3.2009 gesichert. • § 3 Nr. 9 des Manteltarifvertrags enthält eine Öffnungsklausel (Ermöglichung abweichender Arbeitszeit 35–40 Std.) im Sinne des tariflichen Vorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG; die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, weil die Regelung einzelne Arbeitnehmergruppen betraf. • Zur Auslegung: Maßgeblich ist der tarifliche Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang; unbestimmte Begriffe sind anhand betrieblicher Umstände zu bestimmen. • Der Begriff ‚größerer Betriebsteil‘ ist quantitativ im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft zu bestimmen; eine Herabsetzung in solchen Einheiten bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien, weil sonst die tarifliche Ordnung gefährdet wäre. • Die Betriebsparteien betrafen mit der BV 2007 nicht einen größeren Betriebsteil, sondern einzelne Arbeitnehmergruppen (13 von 59 Beschäftigten im Fertigteilbau sowie vier technische Mitarbeiter); deshalb war keine Zustimmung der Tarifvertragsparteien erforderlich. • Die Angriffe des Klägers auf die Auslegung (z. B. Gleichsetzung von Arbeitnehmergruppe mit Berufsgruppe, Heranziehung von Prozentsätzen anderer Normen) sind unbegründet, weil andere Normzwecke und der Wortlaut entgegenstehen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage auf Differenzvergütung abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung von 2007 wirkte wirksam und senkte die tarifliche Wochenarbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmergruppen auf 37 Stunden, sodass kein Vergütungsanspruch nach §§ 611, 615 BGB besteht. Maßgeblich war die tarifliche Öffnungsklausel (§ 3 Nr. 9 MTV) und die Feststellung, dass es sich nicht um einen größeren Betriebsteil handelte, der die Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfordert hätte. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.