OffeneUrteileSuche
Urteil

7 AZR 774/09

BAG, Entscheidung vom

63mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Eine im Arbeitsvertrag genannte sachliche Befristung schließt nicht aus, dass die Parteien die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG verwirklicht haben und der Arbeitgeber sich darauf berufen kann. • Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn die Befristungsabrede das Ende des Vertrags klar erkennen lässt. • Tarifliche Regelungen, die Dauer und Zweck der Befristung im Arbeitsvertrag verlangen (§ 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-BAHN-BKK), begründen kein Zitiergebot, das die Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließt. • Eine ohne besondere Mitbestimmung getroffene Befristungsvereinbarung ist nicht unwirksam, wenn dem zuständigen Personalrat nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Befristung zukommt. • Ein im erstinstanzlichen Urteil übergangener Hilfsantrag verliert seine Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung nach § 321 ZPO Ergänung beantragt wird; eine Berufung ist insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit sachgrundloser Befristung trotz namentlicher Nennung eines Sachgrundes • Eine im Arbeitsvertrag genannte sachliche Befristung schließt nicht aus, dass die Parteien die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG verwirklicht haben und der Arbeitgeber sich darauf berufen kann. • Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn die Befristungsabrede das Ende des Vertrags klar erkennen lässt. • Tarifliche Regelungen, die Dauer und Zweck der Befristung im Arbeitsvertrag verlangen (§ 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-BAHN-BKK), begründen kein Zitiergebot, das die Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließt. • Eine ohne besondere Mitbestimmung getroffene Befristungsvereinbarung ist nicht unwirksam, wenn dem zuständigen Personalrat nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Befristung zukommt. • Ein im erstinstanzlichen Urteil übergangener Hilfsantrag verliert seine Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung nach § 321 ZPO Ergänung beantragt wird; eine Berufung ist insoweit unzulässig. Der Kläger absolvierte im Juni 2006 seine Ausbildung und erhielt einen Arbeitsvertrag der Beklagten (Betriebskrankenkasse) vom 6./9. Juni 2006, der das Arbeitsverhältnis vom 17. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2008 befristete. Im Vertrag war als Befristungsgrund eine zweijährige Probezeit zur Erprobung genannt; der MTV-BAHN-BKK wurde vertraglich einbezogen. Der Kläger erhob Klage und focht die Wirksamkeit der Befristung an, weil die Probezeit zu lang sei und andere Befristungsgründe dadurch ausgeschlossen würden; hilfsweise verlangte er den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Beklagte hielt die Befristung für wirksam, insbesondere nach § 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung). Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG ließ die Revision nicht durchgreifen. • Zulässigkeit: Der Befristungskontrollantrag war rechtzeitig und ausreichend bestimmt (§ 17 TzBfG, § 253 ZPO). • Sachgrundlose Befristung: Die Befristung war nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu zwei Jahren zulässig; die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren war nicht überschritten (Verhältnis vom 17.07.2006 bis 16.07.2008). • Vertragliche Angaben: Die Nennung eines sachlichen Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag schließt nicht aus, dass die Befristung objektiv die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG erfüllt; die Schriftformvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich auf die Befristungsabrede, nicht auf die Angabe des Rechtfertigungsgrundes. • Transparenz: Die Befristungsabrede genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da das Ende des Arbeitsverhältnisses klar und verständlich bestimmt war. • Tarifrecht: § 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-BAHN-BKK fordert die Angabe von Dauer und Zweck, begründet aber kein Zitiergebot, das die Heranziehung von § 14 Abs. 2 TzBfG ausschlösse; Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifvertrags stehen einer solchen Auslegung entgegen. • Personalvertretung: Nach dem einschlägigen Bundespersonalvertretungsgesetz bestand kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Befristung, sodass die Vereinbarung nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam wurde. • Verfahrensrechtlicher Hilfsantrag: Der Hilfsantrag auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags wurde vom Arbeitsgericht übergangen; der Kläger stellte keinen fristgerechten Antrag nach § 321 Abs. 2 ZPO, sodass die Rechtshängigkeit entfiel und die Berufung insoweit unzulässig war (erforderliche Klageerweiterung unterblieben). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 16.07.2008 war wirksam. Entscheidend war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorlagen und durch tarifliche oder vertragliche Formulierungen nicht ausgeschlossen wurden. Das Transparenzgebot des § 307 BGB verletzte die Befristungsabrede nicht, und personalvertretungsrechtliche Einwände waren nicht ausschlaggebend. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist die Berufung unzulässig, weil der Kläger die ergänzende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht fristgemäß nach § 321 ZPO beantragt hat. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.