Urteil
4 AZR 745/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung als Oberarzt (Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA) ist erforderlich, dass dem Arzt vom Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen worden ist; diese Übertragung kann dem Arbeitgeber jedenfalls dann zuzurechnen sein, wenn er dem Chefarzt die Leitung der Klinik und die personelle Zuweisung der Aufgaben überlassen hat.
• Die Anforderung einer ‚ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber‘ bedeutet keine formale Schriftformerfordernis; die Zurechnung erfolgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und ist eine Frage des Einzelfalls.
• Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die tariflichen Tatbestandsmerkmale (Tätigkeitsumfang, Arbeitsvorgänge, selbständiger Teil- oder Funktionsbereich, medizinische Verantwortung mit entsprechender Aufsichts- und Weisungsbefugnis und Unterstellung mindestens eines Facharztes) erfüllt sind; das Verfahren ist zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung ausdrücklicher Übertragung medizinischer Verantwortung durch Chefarzt für Eingruppierung als Oberarzt • Für die Eingruppierung als Oberarzt (Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA) ist erforderlich, dass dem Arzt vom Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen worden ist; diese Übertragung kann dem Arbeitgeber jedenfalls dann zuzurechnen sein, wenn er dem Chefarzt die Leitung der Klinik und die personelle Zuweisung der Aufgaben überlassen hat. • Die Anforderung einer ‚ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber‘ bedeutet keine formale Schriftformerfordernis; die Zurechnung erfolgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und ist eine Frage des Einzelfalls. • Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die tariflichen Tatbestandsmerkmale (Tätigkeitsumfang, Arbeitsvorgänge, selbständiger Teil- oder Funktionsbereich, medizinische Verantwortung mit entsprechender Aufsichts- und Weisungsbefugnis und Unterstellung mindestens eines Facharztes) erfüllt sind; das Verfahren ist zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen. Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin, war seit 1995 bei der beklagten, tarifgebundenen kommunalen Klinik beschäftigt. Mit Schreiben vom 2.11.2005 wurde ihm im Einvernehmen mit dem Chefarzt die Stelle eines Oberarztes für die Abteilung 1 (Kardiologie/Angiologie/Pneumologie) übertragen; er war insbesondere in der nicht-invasiven Kardiologie (Echokardiografie, angiologische Funktionsdiagnostik) tätig und hatte Weisungsbefugnisse gegenüber ärztlichem und nichtärztlichem Personal. Die Beklagte vergütete ihn jedoch nach Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA. Der Kläger verlangte die Eingruppierung in Entgeltgruppe III (Oberarzt) für den Zeitraum 1.8.2006–19.7.2009. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Das Landesarbeitsgericht sah keine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung ‚durch den Arbeitgeber‘ gegeben und hielt eine Zurechnung der Chefarztzuweisung für unzulässig. • Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§3 Abs.1, 4 Abs.1 TVG). • Rechtliche Voraussetzung für Entgeltgruppe III: nach §16 Buchst. c i.V.m. §15 und Protokollerklärungen muss dem Oberarzt vom Arbeitgeber ausdrücklich die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen sein. • Das Landesarbeitsgericht hat das Erfordernis der ‚ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber‘ falsch ausgelegt: Es verlangte eine formale Übertragung nur durch den Arbeitgeber oder einen ausdrücklich bevollmächtigten Dritten; dies entspricht nicht der tariflichen Klarstellung und den zivilrechtlichen Grundsätzen zur Zurechnung. • Soweit der Arbeitgeber die Leitung der Klinik einem Chefarzt überlässt und dieser im Rahmen seines Direktionsrechts Aufgaben dauerhaft zuweist, sind diese Zuweisungen dem Arbeitgeber zuzurechnen; eine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ist nicht zwingend erforderlich. • Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger auf Anweisung des kommissarischen stellvertretenden Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Chefarzt dauerhaft die nicht-invasive Kardiologie leitete, Weisungsbefugnisse innehatte und eine Fachärztin ihm unterstellt war; dies rechtfertigt die Annahme, dass die Übertragung der Tätigkeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. • Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif: Es fehlen konkrete Feststellungen zum Umfang der tariflich relevanten Tätigkeit, zu den konkreten Arbeitsvorgängen (§15 Abs.2 Satz2 TV-Ärzte/VKA) und zur Frage, ob die nicht-invasive Kardiologie ein selbständiger Teil- oder Funktionsbereich im tariflichen Sinne mit eigener personeller, sachlicher und räumlicher Ausstattung ist. • Dem Berufungsgericht ist zur erneuten Entscheidung aufzugeben, die tatbestandlichen Voraussetzungen näher festzustellen, insbesondere zeitlichen Anteil der Tätigkeit, konkrete Arbeitsvorgänge, personelle Unterstellung (mindestens ein Facharzt) und organisatorische Selbständigkeit (Kostenstelle, Räume, Ausstattung). Die Revision des Klägers hat Erfolg; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3.7.2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderung einer ‚ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber‘ verkannt; Übertragungen des Chefarztes sind dem Arbeitgeber zuzurechnen, wenn dieser die Klinikleitung dem Chefarzt überlassen hat und dieser im Rahmen seines Direktionsrechts dauerhaft Aufgaben zuweist. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III vorliegen. Deshalb muss das Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände (umfang der Tätigkeit, genaue Arbeitsvorgänge, organisatorische Selbständigkeit des Teilbereichs, Unterstellung von Fachpersonal und konkrete Weisungsbefugnisse) ergänzend ermitteln und danach über die Eingruppierung entscheiden.