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Urteil

8 AZR 793/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigung mangels rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige nach §17 KSchG unwirksam. • Bei geplanter Übertragung eines Betriebsteils ist die Veräußerung kein Anzeichen für Stilllegung; entscheidend ist die Wahrung der Identität des übergehenden wirtschaftlichen Verbandes (§613a BGB). • §613a BGB gilt auch bei grenzüberschreitenden Betriebsteilübertragungen; das anwendbare Arbeitsvertragsstatut richtet sich nach Art.30 EGBGB. • Erhebt der Arbeitnehmer keine Einwendungen gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses, geht das Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang auf den Erwerber über und bleibt der frühere Arbeitgeber nicht weiter verantwortlich.
Entscheidungsgründe
Betriebsteilübergang statt Stilllegung: Kündigungen unwirksam, Arbeitsverhältnis auf Erwerber übergegangen • Kündigung mangels rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige nach §17 KSchG unwirksam. • Bei geplanter Übertragung eines Betriebsteils ist die Veräußerung kein Anzeichen für Stilllegung; entscheidend ist die Wahrung der Identität des übergehenden wirtschaftlichen Verbandes (§613a BGB). • §613a BGB gilt auch bei grenzüberschreitenden Betriebsteilübertragungen; das anwendbare Arbeitsvertragsstatut richtet sich nach Art.30 EGBGB. • Erhebt der Arbeitnehmer keine Einwendungen gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses, geht das Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang auf den Erwerber über und bleibt der frühere Arbeitgeber nicht weiter verantwortlich. Der Kläger war seit 1998 als Sales Manager bei der Beklagten beschäftigt und arbeitete zuletzt im Home Office. Die Beklagte plante Ende 2008 eine Restrukturierung und beabsichtigte, den Geschäftsbereich V in M nicht fortzuführen; zeitgleich bot die konzernnahe G P S AG in der Schweiz Tätigkeiten an. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 24. und 27. Oktober 2008 mit Wirkung zum 28. Februar 2009. Anschließend wurden Betriebsmittel, Lager und laufende Projekte des Bereichs V an die G P S AG in B/CH übertragen und dort ab Dezember 2008 wieder aufgebaut; Kunden und Lieferanten wurden über die Verlagerung informiert. Der Kläger hielt die Kündigungen für sozial ungerechtfertigt und machte geltend, es liege ein Betriebsübergang nach §613a BGB vor; die Beklagte verteidigte dagegen Stilllegung und fehlende Anwendung von §613a BGB bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Instanzgerichte gaben teils der Klage statt; das BAG musste über die Wirksamkeit der Kündigungen, die Frage des Betriebsübergangs und die Anwendbarkeit deutschen Rechts entscheiden. • Verfahrensrecht: Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung zur Kündigung vom 24.10.2008 ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung sich nicht mit den Urteilsgründen auseinandersetzt; zur Kündigung vom 27.10.2008 war Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zu gewähren. • Prüfung Kündigung 27.10.2008 (§1 KSchG): Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass dringende betriebliche Erfordernisse iSd §1 Abs.1 KSchG vorgelegen hätten; tatsächlich war objektiv eine Übertragung des Betriebsteils V auf die G P S AG beabsichtigt, sodass keine Stilllegungsabsicht bestand. • Begriff der Stilllegung und Abgrenzung zur Veräußerung: Stilllegung liegt bei endgültiger Aufgabe der wirtschaftlichen Betätigung; eine bloße Überlassung oder Veräußerung, die die Identität der wirtschaftlichen Einheit wahrt, ist kein Stilllegungsgrund (vgl. §613a BGB). • Betriebsteilübergang (§613a BGB): Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (materielle Betriebsmittel, Kunden, laufende Projekte, Übernahme von Verträgen, Fortführung der Fertigungslinie, Dauer der Unterbrechung). Hier wurden Betriebsmittel, Kundenbeziehungen und Projekte übertragen und die Tätigkeit fortgeführt, daher lag ein identitätswahrender Übergang vor. • Grenzüberschreitender Übergang und Kollisionsrecht: Auf das Arbeitsverhältnis vor dem Übergang war deutsches Recht anzuwenden (Art.30 EGBGB); §613a BGB ist grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Übergängen anwendbar. Ein Wechsel des anwendbaren Arbeitsrechts tritt erst nach dem Übergang ein. • Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang: Der Kläger hat weder den Betriebsübergang bestritten noch ausdrücklich oder konkludent dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen; deshalb ging sein Arbeitsverhältnis auf die G P S AG über und bestand nicht mehr gegenüber der Beklagten. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Das Landesarbeitsgericht hat bei eingeschränkter Revisionsprüfung die Feststellungen zur beabsichtigten Betriebsteilübertragung und zur fehlenden Stilllegungsabsicht zutreffend gewürdigt; die Kündigungen sind daher mangels Sozialwidrigkeit in der gebotenen Betrachtung nicht wirksam zu halten, und das Arbeitsverhältnis ist auf den Erwerber übergegangen. Die Revisionen von Beklagter und Kläger werden zurückgewiesen. Die Kündigung vom 24.10.2008 war wegen unterlassener fristgerechter Massenentlassungsanzeige unwirksam; zur Kündigung vom 27.10.2008 fehlt die soziale Rechtfertigung, weil objektiv ein identitätswahrender Betriebsteilübergang auf die G P S AG vorlag und damit keine Stilllegungsabsicht der Beklagten gegeben war. §613a BGB findet auch bei grenzüberschreitenden Betriebsteilübertragungen Anwendung; deutsches Recht war zum Zeitpunkt der Kündigungen maßgeblich. Da der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat, ging sein Arbeitsverhältnis auf die Erwerberin in der Schweiz über, weshalb ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten über den 31.03.2009 hinaus nicht festgestellt werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.