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Urteil

5 AZR 50/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts werden zurückgewiesen. • Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig aufzuteilen (Kläger 82%, Beklagte 18%). • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung beider Revisionen und Kostenaufteilung • Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts werden zurückgewiesen. • Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig aufzuteilen (Kläger 82%, Beklagte 18%). • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Die Parteien stritten vor den Arbeitsgerichten; die Revisionen des Klägers und der Beklagten richteten sich gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Konkrete inhaltliche Streitsachen und individuelle Forderungen sind nicht dokumentiert, da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Vor dem Bundesarbeitsgericht waren beide Seiten mit je einer Revision erfolgreich genug, dass die Rechtsmittelentscheidung erforderlich wurde. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor zugunsten einer Partei entschieden; beide Seiten legten Revision ein. Es ging letztlich auch um die Verteilung der Prozesskosten. Die Parteien einigten sich nicht auf eine umfassende öffentliche Sachverhaltsdarstellung, weshalb nur die prozessuale Lage und Kostenfragen aufgelöst wurden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt das angefochtene Urteil in vollem Umfang. Relevante prozessuale Normen betreffen die Zulässigkeit der Revision und die Kostenentscheidung. • Die Revisionen des Klägers und der Beklagten waren inhaltlich nicht tragfähig, sodass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufrechterhalten wurde. • Die Parteien haben nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; deshalb enthält die Entscheidung keine inhaltliche Neudarstellung des Sachverhalts. • Mangels erfolgreicher Rechtsfehlerrechtfertigung besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil abzuändern oder aufzuheben. • Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien teilweise unterlegen bzw. obsiegt haben können; das Bundesarbeitsgericht hat deshalb eine prozentuale Kostenverteilung festgesetzt. • Die Zurückweisung der Revisionen begründet die Kostenlastverteilung, wobei der Kläger 82% und die Beklagte 18% der Kosten zu tragen hat. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.11.2009 (17 Sa 822/09) werden zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82% und die Beklagte 18%. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb die Entscheidung keine weiteren inhaltlichen Ausführungen zum Sachverhalt enthält. Die Entscheidung ist somit eine prozessuale Bestätigung des landesgerichtlichen Ergebnisses mit abschließender Kostenverteilung.