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Urteil

8 AZR 663/09

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2009 3 Sa 8/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 8 AZR 286/08 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Böck Breinlinger Warnke Mallmann