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Urteil

8 AZR 468/09

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 7 Sa 726/08 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten in einem Folgeprozess darüber, ob die Beklagte wegen Annahmeverzugs in einem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum von April bis Dezember 2007 zu zahlen. Im Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht den auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Frühruhestandsverhältnisses gerichteten Hauptantrag des Klägers abgewiesen, seinen Widerspruch jedoch für wirksam gehalten und deswegen ein Anstellungsverhältnis mit den nachgeordneten Zahlungsansprüchen bestätigt (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 21. Mai 2007 1 Ca 330/07 lev -). Mit seiner am 29. November 2007 beim Arbeitsgericht anhängig gewordenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund des festgestellten Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum von April bis Dezember 2007 Vergütung, Urlaubsgeld, eine tarifliche Jahresleistung sowie eine Einmalzahlung zu leisten. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem Betriebsteilübergang am 1. November 2004 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Das Arbeitsgericht Solingen hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2008 2 Ca 2037/07 lev stattgegeben. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger hat die Beklagte die durch das Arbeitsgericht Solingen ausgeurteilten Beträge an den Kläger unter Rückforderungsvorbehalt abgerechnet und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge verzinst an den Kläger ausgezahlt sowie die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.