Urteil
5 AZR 324/10
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008. 2 Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. 3 In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein. 4 Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF. 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe 8 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 9 I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -) . 10 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller