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Beschluss

7 ABR 11/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Konzernbetriebsrat kann nur für einen Konzern i.S.v. § 54 Abs.1 BetrVG errichtet werden, wobei grundsätzlich der gesellschaftsrechtlich vermittelte Begriff der Abhängigkeit (§§ 17,18 AktG) maßgeblich ist. • Rein auf einen Teilbereich (z.B. Rettungsdienst) beschränkte oder sog. Sparten-Konzernbetriebsräte sind gesetzlich nicht vorgesehen. • Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn er nur eine abstrakte Vorfrage oder ein Rechtsgutachten über die konzernrechtliche Zugehörigkeit bezweckt.
Entscheidungsgründe
Kein Konzernbetriebsrat bei fehlender konzernrechtlicher Abhängigkeit • Ein Konzernbetriebsrat kann nur für einen Konzern i.S.v. § 54 Abs.1 BetrVG errichtet werden, wobei grundsätzlich der gesellschaftsrechtlich vermittelte Begriff der Abhängigkeit (§§ 17,18 AktG) maßgeblich ist. • Rein auf einen Teilbereich (z.B. Rettungsdienst) beschränkte oder sog. Sparten-Konzernbetriebsräte sind gesetzlich nicht vorgesehen. • Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn er nur eine abstrakte Vorfrage oder ein Rechtsgutachten über die konzernrechtliche Zugehörigkeit bezweckt. Der Konzernbetriebsrat der D-Organisation in Rheinland‑Pfalz beantragte festzustellen, dass der Landesverband mit seinen Kreisverbänden und einzelnen gemeinnützigen GmbHs (gGmbHs), die Rettungsdienst betreiben, einen konzernbetriebsratsfähigen Konzern bilde und dass der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet wurde. Der Landesverband bestritt ein beherrschendes Abhängigkeitsverhältnis und sah seine satzungs- und vertraglichen Aufgaben nur als typische Verbands‑ und Dienstleistungsfunktionen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die satzungs‑ und vertraglichen Bindungen, der landesweite Finanzausgleich und Abstimmungsrechte für Personalfragen eine der aktienrechtlichen Abhängigkeit vergleichbare beherrschende Einflussnahme begründen. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Anträge zu 1 und 3 (Feststellung wirksamer Errichtung bzw. gegenwärtiges Bestehen des Konzernbetriebsrats) sind zulässig; Antrag 2, der eine generelle Feststellung über die Zugehörigkeit aller D‑Gliederungen zum Konzern begehrt, ist unzulässig, weil er nur eine Vorfrage und ein Rechtsgutachten bezweckt (§ 256 ZPO). • Rechtslage zum Konzernbegriff: § 54 Abs.1 BetrVG verweist auf § 18 Abs.1 AktG; deshalb ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtlich vermittelte Unterordnungskonzern maßgeblich. Nach §§ 16–18 AktG begründet Mehrheitsbeteiligung oder anderer gesellschaftsrechtlicher Einfluss (z.B. Beherrschungsvertrag, Eingliederung) eine vermutete Abhängigkeit. • Abwägung sonstiger Bindungen: Rein wirtschaftliche oder vertragliche Verflechtungen begründen nach Rechtsprechung des BGH und BAG nicht ohne Weiteres eine konzernrechtlich gleichwertige Abhängigkeit. Allenfalls käme eine anderweitig vermittelte Abhängigkeit in Betracht, müsste aber der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit in Dauer und Umfang gleichwertig sein und die Möglichkeit umfassen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen zu steuern. • Feststellung im Streitfall: Die Satzung und der Musterübertragungsvertrag begründen zwar dauerhafte Verpflichtungen, Genehmigungsvorbehalte und Beteiligungsregelungen (z.B. Finanzausgleich, Abstimmung bei Geschäftsführerbestellung), jedoch reichen diese rechtlichen und organisatorischen Bindungen nicht aus, um eine umfassende und dauerhafte Steuerungsmöglichkeit gleich einer gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit zu bejahen. Die Kreisverbände und gGmbHs behalten in den mitbestimmungsrelevanten Bereichen weitgehend eigene Entscheidungskompetenz. • Sparten‑Konzernbetriebsrat: Selbst bei Annahme eines konzernähnlichen Verhältnisses wäre die Errichtung eines auf den Rettungsdienst beschränkten (Sparten‑)Konzernbetriebsrats nicht zulässig, weil das Gesetz die Bildung mehrerer oder teilweiser Konzernbetriebsräte nicht kennt; ein einheitlicher Konzernbetriebsrat wäre beim herrschenden Unternehmen anzusiedeln. • Ergebnis der Anträge: Mangels konzernrechtlicher Abhängigkeit ist der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden und die begehrten Feststellungen sind abzuweisen. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Landesverband bildet mit den beteiligten Kreisverbänden und gGmbHs keinen Konzern im Sinn des § 54 Abs.1 BetrVG, weil die erforderliche konzernrechtliche Abhängigkeit nicht vorliegt; die satzungs‑ und vertraglichen Bindungen genügen nicht, um eine der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit gleichwertige, umfassende und dauerhafte Steuerungsmöglichkeit zu begründen. Zudem kann gesetzlich kein auf den Rettungsdienst beschränkter Sparten‑Konzernbetriebsrat gebildet werden. Folglich ist der am 5. Mai 2008 konstituierte Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet; die begehrten Feststellungen sind abzuweisen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beteiligungsrechte eines Konzernbetriebsrats gegenüber den Arbeitgebern nicht bestehen und bisher ruhende Verfahren, die von einer wirksamen Errichtung abhängen, nicht zu seinen Gunsten entschieden werden können.