Urteil
1 AZR 417/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialpläne sind wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Zusammenhang und Zweck.
• Sozialplanansprüche bestehen nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans noch bestand.
• Eine gruppenbildende Begrenzung des Geltungsbereichs auf zum Inkrafttreten beschäftigte Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt, weil der Sozialplan betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll.
• Ein gerichtlicher Vergleich, der das Ausscheiden eines Arbeitnehmers bestätigt, schließt nachträgliche Geltendmachung von Sozialplanansprüchen aus, wenn das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Sozialplans allein auf eigener Veranlassung endete.
Entscheidungsgründe
Keine Sozialplanabfindung bei vor Inkrafttreten ausgeschiedenen Arbeitnehmern • Sozialpläne sind wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Zusammenhang und Zweck. • Sozialplanansprüche bestehen nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans noch bestand. • Eine gruppenbildende Begrenzung des Geltungsbereichs auf zum Inkrafttreten beschäftigte Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt, weil der Sozialplan betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. • Ein gerichtlicher Vergleich, der das Ausscheiden eines Arbeitnehmers bestätigt, schließt nachträgliche Geltendmachung von Sozialplanansprüchen aus, wenn das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Sozialplans allein auf eigener Veranlassung endete. Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Senior-Accountant beschäftigt. Im Zuge einer Konzernintegration wurden Aufgaben von H nach K verlagert; ein Interessenausgleich und später ein Sozialplan wurden zwischen der T AG und dem Konzernbetriebsrat vereinbart. Vor Abschluss des Sozialplans nahm die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung an und bot Weiterbeschäftigung in K an; der Kläger erklärte eigenständig außerordentlich zum 31.03.2007 und schloss mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.03.2007 endete. Der Sozialplan trat erst am 12.06.2007 in Kraft. Der Kläger verlangt eine Sozialplanabfindung und rügt, er sei zur Eigenkündigung veranlasst worden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte dies in der Revision. • Sozialpläne sind aufgrund ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen; dabei sind Wortlaut, Systematik und Zweck zu beachten. • §3 Abs.1 SP gilt nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beim Abschluss/Inkrafttreten des Sozialplans noch bestand; mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Zugehörigkeit zum persönlichen Geltungsbereich. • §2 Abs.2 SP zeigt, dass der Sozialplan grundsätzlich für Maßnahmen nach seinem Inkrafttreten gilt; Ausnahmen für vorweggenommene konzerninterne Arbeitsplatzwechsel betreffen weiterhin Personen mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis. • Sinn und Zweck des Sozialplans (§112 Abs.1 BetrVG) ist der Ausgleich betriebsänderungsbedingter Nachteile; Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplans auf eigene Veranlassung ausscheiden, haben typisierend meist keinen oder nur geringeren Ausgleichsbedarf. • Der gerichtliche Vergleich, der das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2007 verbindlich feststellt, bestätigt, dass der Kläger nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans fiel, weil das Inkrafttreten erst am 12.06.2007 erfolgte. • Eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor: die Gruppenbildung (nur noch Beschäftigte beim Inkrafttreten) ist sachlich gerechtfertigt, da sie am Zweck des Sozialplans ausgerichtet ist. • Für die Prüfung nach §75 Abs.1 BetrVG ist daher davon auszugehen, dass das vorzeitige Ausscheiden allein auf Betreiben des Klägers beruhte; der Kläger hat keine Anhaltspunkte für die Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs vorgetragen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Sozialplanabfindung, weil sein Arbeitsverhältnis bereits am 31.03.2007 endete, bevor der Sozialplan am 12.06.2007 in Kraft trat. Mangels Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens fiel er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans. Die gruppenbildende Begrenzung auf zum Inkrafttreten beschäftigte Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.