Beschluss
1 ABR 79/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 93 BetrVG berechtigt den Betriebsrat, die innerbetriebliche Ausschreibung aller zur Besetzung vorgesehenen Arbeitsplätze zu verlangen, unabhängig davon, ob diese mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.
• Die Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG gilt auch für Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen will (Einsatz voraussichtlich über ein Jahr).
• Die Bestimmung des Ausschreibungsumfangs richtet sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 93 BetrVG; Ausnahmen zugunsten der Arbeitgeberentscheidung (z. B. Tendenzträger) sind eng auszulegen und greifen nicht allgemein.
• Eine konzernweite freiwillige Betriebsvereinbarung über das Ausschreibungsverfahren verdrängt nicht das gesetzliche Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG.
• Der Betriebsrat kann abstrakt feststellen lassen, dass solche dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzenden Stellen auszuschreiben sind; kurzzeitige bzw. regelmäßig wechselnde Leiharbeitseinsätze bleiben offen.
Entscheidungsgründe
Ausschreibungspflicht nach §93 BetrVG auch bei dauerhafter Besetzung mit Leiharbeitnehmern • § 93 BetrVG berechtigt den Betriebsrat, die innerbetriebliche Ausschreibung aller zur Besetzung vorgesehenen Arbeitsplätze zu verlangen, unabhängig davon, ob diese mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. • Die Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG gilt auch für Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen will (Einsatz voraussichtlich über ein Jahr). • Die Bestimmung des Ausschreibungsumfangs richtet sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 93 BetrVG; Ausnahmen zugunsten der Arbeitgeberentscheidung (z. B. Tendenzträger) sind eng auszulegen und greifen nicht allgemein. • Eine konzernweite freiwillige Betriebsvereinbarung über das Ausschreibungsverfahren verdrängt nicht das gesetzliche Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG. • Der Betriebsrat kann abstrakt feststellen lassen, dass solche dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzenden Stellen auszuschreiben sind; kurzzeitige bzw. regelmäßig wechselnde Leiharbeitseinsätze bleiben offen. Die Arbeitgeberin betreibt ein gemeinnütziges Berufsbildungswerk; der dortige Betriebsrat begehrt festzustellen, dass die Arbeitgeberin gemäß der konzernweiten KBV Stellenausschreibung auch solche Arbeitsplätze ausschreiben muss, die sie mit Leiharbeitnehmern besetzen will. Streit entstand bei der Einstellung einer Leiharbeitnehmerin als Krankheitsvertretung 2008. Der Betriebsrat präzisierte seinen Antrag im Verfahren auf dauerhaftes Beschäftigungsziel mit Leiharbeitnehmern (mindestens ein Jahr). Die Arbeitgeberin lehnte die Verpflichtung ab und verwies auf die KBV und auf Entscheidungsspielräume bei der Besetzung, insbesondere für Tendenzträger und kurzfristige Leiharbeit. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich; das BAG hat auf Rechtsbeschwerde des Betriebsrats entschieden und den Rechtsstreit zugunsten des Betriebsrats entschieden. • Antrag des Betriebsrats ist zulässig und ausreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 ZPO); Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs.1 ZPO). • § 93 BetrVG räumt dem Betriebsrat das Recht ein, die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen; die Vorschrift differenziert nicht nach Art des Rechtsverhältnisses des künftig Beschäftigten. • Wortlaut: § 93 BetrVG bezieht sich auf die Stelle, die zu besetzen ist, nicht auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis; daher umfasst sie auch mit Leiharbeitnehmern zu besetzende Stellen. • Systematik: § 93 BetrVG steht in Zusammenhang mit § 99 BetrVG; auch bei Zustimmungs- und Informationsrechten ist der Begriff „Arbeitsplatz“ einheitlich zu verstehen und umfasst Einsätze von Leiharbeitnehmern. • Normzweck: Ziel ist die Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts und Transparenz bei Besetzungen; dieses Ziel bleibt auch bei externen oder leiharbeitsbedingten Einstellungen relevant. • Teleologische Reduktion ist nicht angezeigt; die Arbeitgeberentscheidung, einen Leiharbeitnehmer einzusetzen, entzieht den Arbeitsplatz nicht dem innerbetrieblichen Markt. • Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen (z. B. schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 81 SGB IX, Teilzeitwünsche nach § 9 TzBfG) und Rücksichtnahmepflichten können die Besetzungsentscheidung beeinflussen, ändern aber nicht die Ausschreibungspflicht. • Die KBV Stellenausschreibung ist eine freiwillige Regelung zum Verfahren; sie verdrängt nicht den gesetzlichen Anspruch des Betriebsrats nach § 93 BetrVG. • Die Ausnahme des Landesarbeitsgerichts für Tendenzträger ist nicht zutreffend; auch diese Arbeitsplätze sind grundsätzlich auszuschreiben; die Rechtsprechung des Senats bleibt insoweit verbindlich. • Der Senat beschränkt die Entscheidung auf dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzende Stellen (Einsatz voraussichtlich über ein Jahr); Fragen zu kurzzeitigen oder regelmäßigen Austauschfällen bleiben offen. Der Antrag des Betriebsrats wird stattgegeben: Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin Arbeitsplätze ausschreiben muss, die sie dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (Einsatz voraussichtlich über ein Jahr). Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet, die der Arbeitgeberin unbegründet. Die konzerninterne KBV kann das gesetzliche Ausschreibungsverlangen nach § 93 BetrVG nicht verdrängen. Damit steht dem Betriebsrat ein abstrakter Feststellungsanspruch zu, mit dem er Transparenz und Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes durchsetzen kann; einschränkende Folgen für besondere Arbeitnehmergruppen bleiben über die gerichtliche Prüfung der konkreten Besetzungsentscheidung unberührt.