Urteil
4 AZR 262/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.
• Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
• Parteien können im Interesse der Verfahrensökonomie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verweisen, wenn ein führendes Parallelverfahren vorliegt.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Parteien können im Interesse der Verfahrensökonomie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verweisen, wenn ein führendes Parallelverfahren vorliegt. Die Klägerin hatte vor den Arbeitsgerichten gegen ihren Arbeitgeber Ansprüche geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied in einem Verfahren (7 Sa 108/08) zuungunsten der Klägerin. Die Klägerin legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein (4 AZR 262/09). Im Revisionsverfahren wurde auf das führende Parallelverfahren (4 AZR 256/09) verwiesen; die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Streitgegenstand war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht. Es ging insbesondere um arbeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Arbeitgeber. Die Revisionsinstanz prüfte die zulässigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen anhand der vorliegenden Verfahrensakten und des Verweises auf das Parallelverfahren. • Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Revision mangels durchgreifender rechtsfehlerhafter Entscheidungen der Vorinstanz und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Die Entscheidung stützt sich auf die Bindungswirkung und die Möglichkeit, in mehreren Parallelverfahren eine führende Entscheidung heranzuziehen; dadurch war eine erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbehrlich (§ 72 Abs. 5 ArbGG analog und prozessuale Verfahrensökonomie). • Es lagen keine von der Vorinstanz fehlerhaft ausgelegten oder verletzten maßgeblichen arbeitsrechtlichen Normen vor, die eine Revision begründen würden. • Mangels erfolgreicher Rüge verfahrens- oder entscheidungserheblicher Rechtsfehler war die Zurückweisung der Revision geboten. • Die Kostenentscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bleibt bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass keine hinreichenden Rechtsfehler der Vorentscheidung vorgetragen wurden und das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt hat. Durch den Verweis auf das führende Parallelverfahren konnte auf eine erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet werden. Damit ist die Klage der Klägerin erfolglos geblieben, und sie trägt die finanziellen Folgen des Revisionsverfahrens.